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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundesarchivs

Stand: 1. Juli 2005

1 Grundlagen

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundesarchivs (BArch) berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

(2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B sind im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23. September 2003 bekannt gegeben worden und sind unter http://www.bescha.bund.de abrufbar.

(3) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.

(2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) entsprechend.


§ 3 Auftraggeberin

(1) Auftraggeberin ist die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesarchivs.


§ 4 Ansprech- und Verhandlungspartner

(1) Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich das BArch.

(2) Das BArch kann Dritte als Ansprechpartner benennen und diese schriftlich ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.


§ 5 Vertragsbestandteile

(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

(2) Vertragsbestandteile werden:

a) die Leistungsbeschreibung

b) Angebot und Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Besonderen Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen)

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

(3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der obengenannten Rangfolge.

(4) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.

(5) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.

(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil des Vertrages.


§ 6 Vertragsabschluss

(1) Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich oder in elektronischer Form (§126a BGB) getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in der durch Satz 1 bestimmten Form. Liegt keine solche Bestätigung vor, trägt im Zweifel die Beweislast, wer sich auf die mündliche Abrede oder Erklärung beruft. Zu beweisen ist in diesem Fall der Inhalt und die Behauptung, dass keine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen sollte.

(2) Der Empfang des Auftragsschreibens/Zuschlags ist von der Auftragnehmerin schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) dem BArch zu bestätigen (Empfangsbestätigung).

§ 7 Qualitätssicherung / Güteprüfung

(1) Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.

(2) Die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.

(3) Die Auftraggeberin behält sich vor, das von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitäts-Management-System zu prüfen.

(4) Die Auftraggeberin ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor Ort bei der Auftragnehmerin über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(5) Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch die Auftragnehmerin, durch öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Auftragnehmerin zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.

(6) Für die von der Auftragnehmerin kostenlos für die Güteprüfung zur Verfügung zu stellenden werkseigenen Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Güteprüfers nachzuweisen.

(7) Anstelle der Güteprüfung kann die Auftraggeberin die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats nach DIN 55350-T18-4.2.2 oder 4.2.1 von der Auftragnehmerin verlangen.

(8) Weitere Regelungen über die Güteprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.


§ 8 Erfüllungsort, Zahlungsort

(1) Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz des BArch in Koblenz.

(2) Zahlungsort ist der Sitz der für das BArch zuständigen Bundeskasse in Trier.


§ 9 Verpackung, Transport, Transportkosten

(1) Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Ist Archivgut zu transportieren, so wird die Auftragnehmerin zur Gewährleistung eines schonenden Umgangs besondere Sorgfalt bei der Wahl der Verpackung und des Beförderungsweges walten lassen.

(2) Soweit Abkürzungen der ‘Incoterms’ Verwendung finden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung bzw. Revision.

(3) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, öffentliche Abgaben (Zölle, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.

(4) Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z.B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat die Auftragnehmerin die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt die Auftragnehmerin nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im übrigen gilt § 6 VOL/B.

(5) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch die Auftragnehmerin zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.


§ 10 Verträge über Serienfertigung

(1) Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des vorgestellten Musters zu entsprechen.

(2) Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe durch die Auftraggeberin.

(3) Die Mustervorstellung befreit nicht von den im Rahmen einer Gütesicherung oder Güteprüfung vorgesehenen Maßnahmen.


§ 11 Lieferscheine

(1) Die Auftragnehmerin fertigt zur Vorbereitung der Übergabe des Leistungsgegenstandes die Lieferscheine.

(2) Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in 3-facher Ausfertigung (Satz).

(3) Je Auftragsnummer ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen.

(4) Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen.

(5) Im Lieferschein ist die Auftragsnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.

§ 12 Übergabe

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger in dessen Räumlichkeiten an Werktagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

(2) Bei Übergabe hat sich die Auftragnehmerin den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält die Auftragnehmerin.

(3) Führt die Auftragnehmerin die Anlieferung nicht selbst durch, verpflichtet sie den Erfüllungsgehilfen gem. Absätze 1 und 2.

(4) Eine Verpflichtung, die Vereinnahmung beim Empfänger abzuwarten, besteht nicht.

§ 13 Abnahme

(1) Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im übrigen unberührt.

(2) Eine vorausgegangene Güteprüfung nach § 7 AGB ersetzt die Abnahme nicht.

(3) Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel (z.B. §§ 434, 435, 633 BGB) vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern.

§ 14 Einreichen der Rechnung

(1) Die Auftragnehmerin hat die Rechnung in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Der Rechnung ist ein vom Empfänger quittierter Lieferschein / ein bestätigter Leistungsnachweis beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.

(2) Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen; verschiedene Lieferorte können zusammengefasst werden.

(3) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

(4) Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat die Auftragnehmerin diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.

§ 15 Zahlung der Rechnung

(1) Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit einem vom Empfänger quittierten Lieferschein oder Leistungsnachweis. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.

(2) Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut.

(3) Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden von der Auftraggeberin unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.

(4) Im übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 16 Skonto

(1) Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung nebst quittiertem Lieferschein oder Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.

(2) Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.

§ 17 Verschwiegenheit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Seite 3 von 3

(2) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 18 Pflichtverletzungen und Schadensersatz

(1) Bei Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. Verzugsschäden sind insofern nicht zu ersetzen, als sie durch von der Auftraggeberin vorgeschriebene Unterauftragnehmer verursacht wurden.

(2) Führen von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 19 Abs.1 AGB, hat diese der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.

(3) Die Auftraggeberin kann der Auftragnehmerin eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Auftraggeberin diese Sachen unter Wahrung der Interessen der Auftragnehmerin auf deren Kosten veräußern.

§ 19 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

(1) Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,

a) wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.

b) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von der Auftragnehmerin vorgestellt wird.

c) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.

d) wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

e) wenn sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.

f) wenn Ausschlussgründe i.S.d. § 7 Nr. 5 c), d) und e) VOL/A vorliegen. Ausschlussgrund ist insbesondere die Gewährung von Vorteilen i.S.d. §§ 333 und 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens der Auftragnehmerin.

(2) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt.

§ 20 Wirkungen der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin auf deren Kosten zurückgewährt.

(2) Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 19 Abs.1 AGB vom Vertrage zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren.

(3) Im übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.

§ 21 Vertragsstrafe

(1) Werden Ausführungsfristen überschritten, ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert pro Woche, höchstens jedoch 5 vom Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.

(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

(3) Weist die Auftragnehmerin nach, dass sie nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann die auftraggeberin von der Einforderung der Strafe absehen.

(4) Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

§ 22 Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob ihre Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht.

(2) Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach § 5 Abs. 2 a) AGB eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.

(3) Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat sie dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 23 Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, sofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.

§ 24 Anwendbares Recht

(1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.

§ 25 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Koblenz