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Änderungserlass der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über die Arbeit der „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ im Bundesarchiv vom 4. Mai 2022

Vor dem Hintergrund der Neufassung des Bundesarchivgesetzes und der veränderten Gegebenheiten hebe ich hiermit den Erlass vom 6. April 1992 auf und es ergeht folgender neuer Erlass:

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung

(1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ ist eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.

(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2 Aufgabe

Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 3 Absatz 2 Nr. 5 und 6 des Bundesarchivgesetzes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung, die damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen.

§ 3 Stiftungsvermögen und Übertragung von Rechten zugunsten der Stiftung

(1) Der Bund stellt der Stiftung die Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Nr. 5 und 6 des Bundesarchivgesetzes zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung nicht im Besitz des Bundesarchivs waren und die mit anderen Unterlagen in Archiven der Parteien, Massenorganisationen und anderen Stellen der DDR im Zusammenhang stehen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(3) In das Stiftungsvermögen können unbewegliche und bewegliche Vermögensgegenstände übergehen, die der Stiftung von Stellen nach § 3 Absatz 2 Nr. 5 und 6 des Bundesarchivgesetzes bzw. deren Rechtsnachfolgern übereignet werden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, ihr von Dritten übertragene Nutzungsrechte auszuüben und Zuwendungen Dritter entgegenzunehmen.

(5) Rechte und Interessen der Eigentümer an deren Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbeständen sind durch Vereinbarungen zu sichern.

(6) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

(7) Wird die Stiftung handlungsunfähig oder aufgelöst, sind der oder die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten verpflichtet, eine einvernehmliche neue Regelung zur Sicherstellung des Stiftungszwecks zu vereinbaren. Dabei ist dem archivfachlichen Grundsatz der Unverletzbarkeit des historischen Entstehungszusammenhangs der Unterlagen unter Beachtung der Rechte der Eigentümer und Verfügungsberechtigten Rechnung zu tragen. Wenn eine neue einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, kann der Rechtsweg beschritten werden.

§ 4 Nutzung der Unterlagen

(1) Das Recht, Archivgut der Stiftung zu nutzen, steht jeder Person auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.

(2) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen bezieht, darf frühestens zehn Jahre nach dem Tode der oder des Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(3) Eine Verkürzung der Schutzfristen nach Absatz 2 ist möglich, wenn die betroffene Person dem zugestimmt hat oder die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen, beispielsweise durch Vorlage anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden kann.

Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.

(4) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.

(5) Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit

1.       Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder

2.       Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder

3.       der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder

4.       ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.

(6) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 Benutzung des Bibliotheksgutes

Die Bibliotheksbestände der Stiftung stehen gemäß der Benutzungsordnung jeder Person zur Verfügung. Die Benutzungsordnung wird vom Kuratorium beschlossen.

§ 6 Organisation der Stiftung

(1) Bei der Stiftung wird das Kuratorium gebildet.

(2) Die Stiftung hat einen Direktor oder eine Direktorin.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium beschließt über die grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. Das Kuratorium kann für einzelne Teil- oder Fachbereiche besondere Kommissionen oder Arbeitsgruppen bilden.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

1. fünf Vertreter oder Vertreterinnen des Deutschen Bundestages,

2. fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesregierung, davon drei der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,

3. der Präsident oder die Präsidentin des Bundesarchivs,

4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Länder, darunter je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landes Berlin und der ost-deutschen Länder, und

5. sieben Vertreter oder Vertreterinnen der Archivgut abgebenden Stellen und anderer betroffener Stellen.

(3) Die entsendende Stelle benennt die Vertreter oder Vertreterinnen und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Kuratorium aus, so ist ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung zu entsenden. Die entsendungsberechtigte Stelle kann jedes von ihr entsandte Mitglied abberufen. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Archivgut abgebenden Stellen sowie anderer betroffener Stellen werden auf deren Vorschlag von dem oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ernannt.

(4) Den Vorsitz führt ein Vertreter oder eine Vertreterin der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Die Stimme der oder des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(5) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Direktor oder die Direktorin mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt und die der Zustimmung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bedarf.

§ 8 Direktion

(1) Der Direktor oder die Direktorin der Stiftung wird von dem oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Benehmen mit dem Kuratorium bestellt.

(2) Der Direktor oder die Direktorin leitet die Stiftung, führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus, bereitet dessen Sitzungen vor und berichtet dem Kuratorium über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 9 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

§ 10  Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 11 Anwendung des Bundesarchivgesetzes

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122) entsprechend anzuwenden.

§ 12 Gebühren und Auslagen

Für entstehende Gebühren und Auslagen sind die im Bundesarchiv geltenden Regelungen maßgeblich.

§ 13 Inkrafttreten

Der Erlass tritt am 4. Mai 2022 in Kraft.