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Übernahme der Unterlagen der Zentralen Stelle durch das Bundesarchiv

Vereinbarung für die Übernahme der Unterlagen der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg durch das Bundesarchiv, veröffentlicht im Justizblatt Rheinland-Pfalz Nr. 9/2000 vom 26. Juni 2000, S. 126f.

Durch Verwaltungsvereinbarung der Justizminister und -senatoren vom 6. November 1958 wurde die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg als gemeinschaftliche Einrichtung der damaligen Bundesländer errichtet. Ihre Zuständigkeit wurde durch Beschlüsse der Justizminister und -senatoren vom 11. Dezember 1964, vom 22./28. April 1965 und vom 24. Januar 1967 erweitert. Durch Vereinbarungen vom 14. Juni 1995 sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Freistaat Sachsen der Verwaltungsvereinbarung mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beigetreten. Soweit Zwecke der Strafverfolgung dies erfordern, wird die Zentrale Stelle mit angepasstem Personalbestand auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarungen fortgeführt.

Die in der Zentralen Stelle gesammelten Unterlagen sind von gesamtstaatlicher und historischer Bedeutung. Sie sollen daher an das Bundesarchiv abgegeben werden, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden. Hierzu wird Folgendes vereinbart:

(1) Die in der Zentralen Stelle gesammelten Unterlagen werden vom Bundesarchiv übernommen. Dieses errichtet hierzu am Sitz der Zentralen Stelle in Ludwigsburg eine Außenstelle, in der diese Unterlagen verbleiben.

(2) Das Land Baden-Württemberg stellt dem Bundesarchiv für diese Außenstelle in Ludwigsburg die erforderlichen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Die näheren Einzelheiten werden in einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Liegenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg und dem Bundesarchiv im Benehmen mit der Zentralen Stelle geregelt.

(3) Nach Übernahme durch das Bundesarchiv findet das Gesetz über die Sicherung der Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), auf das Archivgut mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schutzfristen nach § 5 Abs. 1 und 2 BArchG für wissenschaftliche Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu verkürzen sind, sofern und soweit § 5 Abs. 6 BArchG dem nicht entgegensteht.

(4) Sofern und soweit Archivgut für Zwecke der Strafverfolgung benötigt wird, kann die Zentrale Stelle jederzeit vorrangig vor anderen Benutzern auf das Archivgut zurückgreifen und es für die Zwecke nutzen, für die das Archivgut vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durfte.

(5) Neu anfallende Unterlagen werden von der Zentralen Stelle unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft und, soweit sie für eine Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden, dem Bundesarchiv übergeben.

(6) Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeit der Zentralen Stelle werden deren Dienstakten dem Bundesarchiv übergeben. Die Benutzungsregelung nach Punkt 3 finden Anwendung.

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag, an dem die letzte von den Beteiligten ausgefertigte Vertragsurkunde dem Justizministerium Baden-Württemberg zugeht, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.