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Deutsches Filmregister

Registrierungsportal für Filmherstellende von deutschen Kinofilmproduktionen

Die Sicherung des nationalen Filmerbes ist eine Aufgabe von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Dazu zählt in besonderem Maße seine filmografische Dokumentation. Seit dem 4. Juli 2013 sind Filmherstellende mit Sitz in Deutschland dazu verpflichtet, ihre Kinofilmwerke in einer eigens hierfür geschaffenen Onlinedatenbank gemäß Bundesarchivgesetz §17 selbstständig zu registrieren. Filmherstellende müssen hierzu ein eigenes Benutzerkonto anmelden, um Filmdaten über das Internet eingeben und dauerhaft verwalten zu können.

Beim Bundesarchiv als dem zentralen deutschen Filmarchiv wurde eine einheitliche und an einer Stelle gebündelte Übersicht geschaffen, die das Ziel hat, alle öffentlich aufgeführten und für das Kino bestimmten deutschen Filme nachzuweisen. Darüber hinaus stehen allen interessierten Besuchern unserer Webseite die wesentlichen filmografischen Informationen zu jedem registrierten Film über das öffentliche Filmregister für eine frei zugängliche und filterbare Suche ohne vorherige Anmeldung zur Verfügung.

Zum 3. Mai 2023 wurde die Datenbankanwendung des Deutschen Filmregisters grundlegend überarbeitet.

Welche Informationen werden erfasst?

Bei einer Filmregistrierung müssen Filmherstellende eine Reihe von filmografischen Angaben verpflichtend eintragen, die sich aus den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes ergeben oder die eindeutige Identifizierung eines Filmwerkes erlauben. Dazu gehören beispielsweise der Titel eines Filmwerks, die wesentlichen Stabangaben, aber auch öffentliche Aufführungen sowie insbesondere der Nachweis des Standortes eines archivfähigen Filmmaterials. Die Anwendung unterstützt Filmherstellende bei der Registrierung von Filmen durch eine Benutzerführung und eine automatische Fehlerassistenz. Dabei werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zugrunde gelegt.

Wer ist zur Registrierung eines Filmwerks verpflichtet?

Zur Registrierung ihrer Filmwerke sind alle Herstellenden oder Mitherstellenden von Kinofilmen verpflichtet, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Was sind registrierungspflichtige Kinofilme?

Programmfüllende Filme sind grundsätzlich registrierungspflichtig und werden daher als Kinofilme definiert.

Programmfüllend sind Werke mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten. Eine Ausnahme bilden Kinderfilme. Diese gelten bereits mit einer Laufzeit von mindestens 59 Minuten als programmfüllend.

Für nicht programmfüllende Filme müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese unterliegen der Registrierungspflicht nur, wenn sie

  • für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind
  • auf einem Festival, einer Preisverleihung oder in einem Kino national oder international öffentlich aufgeführt wurden
  • mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden
  • eine öffentliche Auszeichnung auf einem Festival oder bei einer Preisverleihung erhalten haben

Welche Festivals oder Preisverleihungen stehen hierfür zur Wahl?

Voraussetzung ist, dass es sich um national oder international bedeutsame Festivals oder Preisverleihungen handelt. Das Bundesarchivgesetz beschränkt diese auf die im Filmförderungsgesetz (FFG) genannten Festivals und Preisverleihungen.

Filmförderungsgesetz (§ 14ff. für programmfüllende Filme, für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme)

FFA-Richtlinien u.a. Festivallisten für programmfüllende Filme, für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

Werden die Angaben meiner Filmregistrierung vom Bundesarchiv geprüft?

Die gemachten Angaben einer Filmregistrierung werden von Archivaren des Redaktionsteams im Deutschen Filmregisters nach Eingang gemäß Bundesarchivgesetz auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Das Bundesarchiv unternimmt dabei jedoch keine Korrekturtätigkeiten. Die Verantwortung über eine Filmregistrierung liegt ausschließlich auf Seiten der Filmherstellenden. Im Falle identifizierter gröberer Fehler oder bei Unvollständigkeit einer Filmregistrierung wird die Redaktion in der Regel mit dem verantwortlichen Filmherstellenden Kontakt aufnehmen und um Überarbeitung bzw. Nachbesserung seiner Filmregistrierung bitten. Dabei behält sich das Bundesarchiv vor fehlerhafte oder unvollständige Filmregistrierungen für die öffentliche Suche des Filmregisters vorübergehend zu sperren.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Registrierung eines Filmwerks muss innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung erfolgt sein. Bestandteil einer vollständigen Filmregistrierung ist in jedem Fall auch die Eintragung des Lagerstandorts einer technisch einwandfreien archivfähigen Filmkopie. Diese Angabe sollte möglichst bereits bei der Filmregistrierung gemacht werden, muss jedoch spätestens nach zwölf Monaten erfolgt sein. Erst danach gilt eine Filmregistrierung als vollständig und abgeschlossen. Etwaige spätere Änderungen bezüglich des Lagerorts müssen in der Datenbank bei der jeweiligen Filmregistrierung unverzüglich aktualisiert werden.

In welchen Fällen ist mit einem Bußgeld zu rechnen?

Das Bundesarchiv ist bestrebt, das bedeutsame Ziel der Dokumentation des deutschen Filmerbes in bestmöglicher Kooperation mit den Filmherstellenden umzusetzen und setzt daher in erster Linie auf die Freiwilligkeit und das Pflichtbewusstsein derer. Bei jedoch groben und wiederholten Verstößen, wie mangelnder Kooperation bei bewusst unrichtigen und unvollständigen Angaben sowie bei nicht fristgemäßen Filmregistrierungen kann ein Bußgeld gemäß Bundesarchivgesetz § 18 drohen. Es liegt daher im eigenen Interesse der Filmherstellenden ihrer Sorgfaltspflicht bestmöglich nachzukommen.

Gilt die Registrierungspflicht rückwirkend?

Das Gesetz hat keine Rückwirkung. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Die Registrierungspflicht besteht für Filme, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 4. Juli 2013 erstaufgeführt wurden.
  • Eine Registrierungspflicht besteht auch für Filme, die zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt wurden, aber erst nach Inkrafttreten erstaufgeführt werden, da das Gesetz primär an die Erstaufführung anknüpft.
  • Keine Registrierungspflicht besteht für solche Filme, die vor Inkrafttreten des Gesetzes sowohl fertiggestellt als auch öffentlich aufgeführt wurden.
  • Ebenfalls keine Registrierungspflicht besteht, wenn der Film vor dem Inkrafttreten lediglich fertiggestellt wurde und sich nach Inkrafttreten keine öffentliche Erstaufführung anschließt.

Unabhängig von einer Filmregistrierung sind darüber hinaus alle Filmherstellenden willkommen retrospektiv Ihre Filmwerke ab 1949 (ohne Serien und Fernsehfilme) bei uns auf freiwilliger Basis zu registrieren und damit einen wertvollen kulturellen Beitrag zu leisten zur Dokumentation des deutschen Filmerbes.

Wie wird ein Film registriert?

Erstmalige Anmeldung eines Benutzerkontos für Filmherstellende

Vor dem Registrieren eines Filmwerks ist eine Anmeldung als Filmherstellender mit Profildaten, Benutzername und Passwort erforderlich. Nach der Verifizierung der für das Benutzerkonto angegebenen Emailadresse können Filme mit einer Reihe von verpflichtenden und freiwilligen Angaben in der Datenbank registriert werden. Die Anwendung unterstützt dabei Filmherstellende durch Hinweistexte. Eine begonnene Filmregistrierung muss dabei nicht sofort fertiggestellt werden und kann optional auch vorübergehend als Entwurf zwischengespeichert werden.

Alle erstellten Filmeinträge eines Filmherstellenden werden in einer automatisch erzeugten Filmregistrierungsliste tabellarisch verwaltet. Auf diese Weise haben diese die Möglichkeit, ihre Produktionsdaten an zentraler Stelle nachzuhalten, zu pflegen und bei Bedarf weiterzuverarbeiten. Darüber hinaus stehen Druckfunktionen zur Verfügung. Bei Problemen oder Hilfestellungen können sich Filmherstellende an das Redaktionsteam des Deutschen Filmregisters wenden.

Hinweise und Belege im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit von Registrierungen

Über automatisierte Emails werden Filmherstellende über eine erfolgreiche Benutzerkonto-Registrierung sowie erfolgte Filmregistrierungen informiert. Zusätzlich werden zu jeder Filmregistrierung und hierzu vorgenommenen Überarbeitungen / Ergänzungen PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt, die dem Nachweis über eine Filmregistrierung dienen. Zu ihrer Erleichterung werden Filmherstellende vor Ablauf der Frist an die fristgerechte Eintragung des Standorts erinnert, sollte dieser nicht bereits mit der Registrierung eines Films angegeben worden sein.

Welche Auswirkungen hat die erfolgte Umstellung der Filmregistrierung auf das neue Datenbanksystem?

Durch die Umstellung auf ein neues Datenbanksystem der deutschen Filmregistrierung haben sich eine Reihe technischer und inhaltlicher Neuerungen ergeben. Die grundsätzlichen Verpflichtungen zur Filmregistrierung, die aus dem Bundesarchivgesetz hervorgehen, sind dabei jedoch grundsätzlich dieselben geblieben. Im Wesentlichen ermöglicht die neue Datenbank nun aber einen deutlich effizienteren Registrierungsprozess, der insbesondere mit Blick auf das Layout, der Handhabung und bei der Abfrage der filmografischen Daten eine Reformation und Anpassung an heutige Nutzeransprüche erfahren hat.

Davor angelegte Benutzerkonten und Filmregistrierungen bleiben dabei selbstverständlich erhalten und wurden ins neue System überführt. Für alte Konten, die bereits vor dem 3. Mai 2023 angelegt wurden, müssen beim Deutschen Filmregister neue Passwörter angefordert werden, um sich nach der Umstellung wieder einloggen zu können.