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Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes

Kalender 1. Juli 1958

„Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts" (1.Seite)

Das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts" – das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz – trat am 1. Juli 1958 in Kraft und hatte das Ziel, patriarchalische Privilegien, die gegen Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes von 1949 verstießen, abzuschaffen und die Gleichberechtigung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Ausgangspunkt für das Gleichberechtigungsgesetz war die im Grundgesetz von 1949 festgeschriebene Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Wesentlich verantwortlich für den im Grundgesetz verankerten Satz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" war die Mitschöpferin des Grundgesetzes Elisabeth Selbert. Gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen und anderen Abgeordneten konnte sie sich nach mehreren gescheiterten Abstimmungen durchsetzen.

Die Frist für die nötigen Gesetzesreformen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Frau ließ man aber tatenlos verstreichen. Statt wie ursprünglich geplant zum 31. März 1953 wurde das Gesetz erst am 3. Mai 1957 verabschiedet.

Vor 1958 war das Familienrecht stark von einem patriarchalischen Ehe- und Familienverständnis geprägt. Die Frau konnte z. B. einer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit ihren "ehelichen und familiären Pflichten vereinbar" war. Jedoch durfte der Mann das Arbeitsverhältnis der Frau kündigen, wenn er der Ansicht war, dass die Frau diesen Pflichten nicht genügend nachkam.

Durch das Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes durften Frauen ihr Vermögen in einer Ehe selbst verwalten, und sie durften – wenn sie Haushalt und Familie nicht vernachlässigten – arbeiten gehen, ohne dass der Mann das Arbeitsverhältnis aufheben konnte. Außerdem wurde das eheliche Güterrecht geändert, und der Frau stand nun die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Gewinns zu.

Lea-Celine Hermani