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Mitgliedskarte (Vorderseite)

Mitgliedskarte (Vorderseite)

Mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wurde das über den Aufnahmeantrag begründete Aufnahmeverfahren formal abgeschlossen. Die Aushändigung der Mitgliedskarte oblag dem örtlich zuständigen Hoheitsträger, in der Regel dem Ortsgruppenleiter der NSDAP. Die Mitgliedschaft in der NSDAP wurde gemäß § 3, Abs. 2 und 3 der Satzung der NSDAP mit der Aushändigung der Mitgliedskarte rechtskräftig. Nicht selten wurde dafür ein besonderer Rahmen gewählt. Für Jugendliche der Geburtsjahrgänge 1926/1927 beispielsweise wurden gemäß Anordnung 8/44 der Parteikanzlei reichseinheitlich am 27.02.1944 zentrale Aufnahmefeiern inszeniert. Eine Mitgliedskarte mit regelmäßig geklebten und gemäß Beitragsordnung entwerteten Beitragsmarken wies den Inhaber als rechtskräftigen Parteigenossen aus. Erst nach mitunter mehrjähriger Bewährung hatte das Mitglied Anspruch auf ein Mitgliedsbuch. Mitgliedsbücher wurden wie die Mitgliedskarten ausschließlich beim Reichsschatzmeister der NSDAP ausgefertigt.