2.117.1 (lut1p): 1. Aufwertung.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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1. Aufwertung.

Staatssekretär Dr. Joel trug als im Klärausschuß des Aufwertungsausschusses geäußerten Wunsch der Deutschnationalen Volkspartei die Anregung vor, zur Sicherung der Verabschiedung des Aufwertungs- und des Ablösungsgesetzes ein zusammenfassendes Mantelgesetz einzubringen, das für beide gemeinsam den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzt. Er selbst äußerte für das Reichsjustizministerium Bedenken gegen ein solches Gesetz, da verschiedene Parteien, insbesondere die Wirtschaftspartei, es zum Anlaß nehmen könnten,[412] das Mantelgesetz auch noch auf andere Gesetze, insbesondere Finanzausgleichsgesetz und Steuergesetze, das Mieterschutzgesetz und das Reichsmietengesetz auszudehnen. Dadurch würde dann die Verabschiedung innerhalb der bis zum 15. Juli gesetzten Frist1 gefährdet werden.

1

Die Inkraftsetzung der beiden Aufwertungsgesetze (s. Anm. 3) bis 15. 7. ist erforderlich, weil zu diesem Zeitpunkt wichtige Aufwertungsbestimmungen der Dritten Steuernotverordnung außer Kraft treten. S. dazu Dok. Nr. 109, P. 4, dort bes. Anm. 9 und 10.

Der Reichsminister der Finanzen hielt derartige Bedenken nicht für schwerwiegend, war im Gegenteil der Meinung, daß durch eine Ausdehung des Mantelgesetzes auch auf die Steuergesetze und das Finanzausgleichsgesetz deren Verabschiedung2 erleichtert werden würde.

2

Die Verabschiedung der Steuer- und Finanzausgleichsgesetze durch den RT erfolgt erst am 7.8.25 (RT-Bd. 367, S. 4200  ff.).

Ministerialrat Dr. Wölz vom Reichsarbeitsministerium teilte mit, daß die Wirtschaftspartei, wenn noch kleine Konzessionen im Reichsmietengesetz gemacht würden, dem Aufwertungsgesetz Schwierigkeiten nicht in den Weg legen würde, sofern im Finanzausgleichsgesetz für die Miete eine angemessene Regelung sich finden lasse.

Der Reichskanzler befürchtete von der Zusammenfassung verschiedener Gesetze im Mantelgesetz die Gefahr eines Zusammenbruchs sämtlicher Vorlagen. Er regte daher an, das Aufwertungsgesetz und das Ablösungsgesetz dadurch in einen untrennbaren Zusammenhang zu bringen, daß in das eine eine Bestimmung des Inhalts aufgenommen werde, daß es nur gleichzeitig mit dem anderen in Kraft trete.

Staatssekretär Dr. Joel begrüßte diesen Vorschlag als ausreichend.

Der Reichsminister der Finanzen äußerte gewisse Bedenken und versprach sich von dieser Verkoppelung keinen Erfolg.

Das Kabinett beschloß entsprechend der Anregung des Reichskanzlers3.

3

Das „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ) bestimmt in § 58: „Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 [d. h. nach § 88 des Hypothekenaufwertungsgesetzes (RGBl. I, S. 132) am 15. 7.] in Kraft.“

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