Text
1) Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Hypotheken.
Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu mit den aus der Anlage vom 8. Juni d. J. vorgesehenen Änderungen1.
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Der in der Anlage beigefügte Entwurf mit Neufassungen des RJM für die §§ 1, 2 und 10 sieht die Bemessung von Hypotheken nach dem Preis für Roggen, Weizen oder Feingold oder dem Preis bestimmter Waren oder Leistungen vor, die von der RReg. mit Zustimmung des RR bestimmt werden. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, soll damit dem Bedürfnis „nach einer den Schwankungen des Geldwertes möglichst entzogenen Form des Realkredits“ entsprochen werden (R 43 I/1385, Bl. 28-33). Der Gesetzentwurf wird am 14. 6. dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 5953, Bd. 378), dort in verschiedenen Punkten abgeändert (RT-Drucks. Nr. 6001 und 6004, Bd. 378) und unter dem 23.6.23 verkündet (RGBl. I, S. 407 f.).