Text
c) Erhebung der Einkommensteuer einschließlich der Zuschläge, der Krisensteuer der Veranlagten sowie der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe im Rechnungsjahr 19334.
- 4
In der Begründung erklärte der RFM, daß die 1930 und 1931 eingeführten besonderen Einkommensbelastungen (Ledigenzuschläge, Zuschläge bei Einkommen über 8000 RM, Aufsichtsratstantiemenzuschläge; s. RGBl. 1930 I, S. 517, 527 und RGBl. 1931 I, S. 779) nicht in den Einkommensteuertarif eingearbeitet worden seien, weil der vorübergehende Charakter dieser Abgaben besonders hervorgehoben werden sollte. Da auch im Jahre 1933 auf diese Abgaben noch nicht verzichtet werden könne, sollten aus Gründen der Handhabung und Übersichtlichkeit die Zuschläge zur Einkommensteuer und die Krisensteuer der Veranlagten in den Tarif eingearbeitet werden. Die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und der Zuschlag auf die Veranlagung der Aufsichtsratsmitgliedervergütungen sollten in der bisherigen Form weiter erhoben werden (R 43 I/2360, Bl. 208). – In dem VOEntw. war des weiteren eine geringfügige Änderung des FinanzausgleichsGes. in der Fassung der VO des RPräs. vom 1.12.1930 (RGBl. I, S. 517, 588, 590) vorgesehen.
Auf Anregung von Reichsminister Dr. Popitz wurde die Beratung der Vorschriften dieses Kapitels zurückgestellt, da zuvor die Frage der Neugestaltung der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1933 in Chefbesprechungen unter dem Vorsitz des Reichskanzlers erörtert werden soll und die zu treffende Neuregelung der steuerlichen Vorschriften von dem Ausgang dieser Chefbesprechungen ausschlaggebend abhängt5.