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2. Ehrenschutz (Rundschreiben des Herrn Reichsministers der Justiz vom 26. 2. – II B 454 Le3).
Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt der Denkschrift vor. Er wies besonders darauf hin, daß nach seiner Auffassung das bestehende Recht ausreichen würde, wenn die Richter es richtig anwendeten.
Das Reichskabinett erklärte einen kräftigen Ehrenschutz für erforderlich. Das Reichsjustizministerium wurde ersucht, nach Fühlungnahme mit dem Reichsministerium des Innern dem Reichskabinett binnen kurzem eine diesbezügliche Vorlage zu unterbreiten4.
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S. dazu Dok. Nr. 322, P. 4 a.
Es soll dem Reichsminister der Justiz überlassen bleiben, wegen der Duell-Bestimmungen mit den in Betracht kommenden Parteien im Sinne seiner Darlegungen zu verhandeln5.