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3. Kreditermächtigung.
Das Reichskabinett stimmte dem vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf nach kurzer Aussprache zu9.
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Der GesEntw. sollte dem RFM ermöglichen, 465 Mio RM über die Kreditermächtigung des Reichshaushaltsplans von 1929 hinaus aufzunehmen (Vorlage vom 4. 12.; R 43 I/880, Bl. 191-193, hier: Bl. 191-193. Siehe RT-Drucks. 485, RT-Bd. 438). Der GesEntw. wurde im RT am 14. und 18. 12. behandelt und angenommen (RT-Bd. 426, S. 3569 ff. und S. 3637 ff.). Das Gesetz wurde im RGBl. II, S. 757 veröffentlicht.
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Siehe o. Anm. 7.