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4) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Volksentscheid.
Der Herr Reichsminister des Innern trägt den Inhalt des Entwurfs vor4.
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Der Gesetzentwurf, am 15. 6. von Oeser übersandt, gibt dem RIM das Recht, ein Volksbegehren, das von den Antragstellern selbst nicht weiter verfolgt wird, jederzeit einzustellen; außerdem verpflichtet er die Antragsteller, die Kosten für die Herstellung und Versendung der Eintragungslisten zu übernehmen, wobei ein Vorschuß verlangt werden kann. Lt. beigefügter Begründung wurden diese Änderungen vorgeschlagen, „um sicherzustellen, daß nur wirklich ernsthaft gemeinte Volksbegehren zur Durchführung gelangen.“ (R 43 I/1888, Bl. 84-86).
Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft regt an, die Antragsziffer, die für Herbeiführung eines Volksentscheides notwendig sei,[615] etwa auf 100 000 Unterschriften zu erhöhen, um auch in dieser Beziehung dahin zu wirken, daß nur ernsthafte Anträge an die Reichsregierung gelangen5.
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Nach § 27 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27.6.1921 bedurfte der Zulassungsantrag für ein Volksbegehren der Unterschrift von 5 000 Stimmberechtigten (RGBl. 1921, S. 794).
Der Herr Reichsminister des Innern sagt zu, über diese Anregung gelegentlich mit dem Reichstag Fühlung zu nehmen.
Dem Entwurf wurde zugestimmt6.
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Der Entwurf wird nach einigen Abänderungen im RR am 12.10.23 dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 6272, Bd. 380) und schließlich im Rahmen des Art. III des 2. Gesetzes zur Änderung des Reichswahlgesetzes verkündet (RGBl. 1924 I, S. 4).