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1. Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit der Angestellten.
Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu1.
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Nach der Demobilmachungsverordnung vom 18.3.1919 (RGBl. 1919 I, S. 315) war die Arbeitszeit der Angestellten bisher auf acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich bemessen gewesen. Die Demobilmachungskommissare konnten Ausnahmen zulassen. Diese Verordnung sollte nun, in Anlehnung an den Gesetzentwurf über die Regelung der Arbeitszeit der Arbeiter, durch ein Gesetz ersetzt und dabei gleichzeitig die Übereinkommen, die auf der Hauptversammlung der Internationalen Arbeitsorganisationen beim Völkerbund in Washington 1919 angenommen worden waren, berücksichtigt werden. Der Entwurf gelangt am 27.5.1922 in den VRWiR zu langwieriger und schwieriger Beratung (siehe dazu Hauschild, Vorläufiger Reichswirtschaftsrat, S. 303 ff.); am 21.12.23 wird die Arbeitszeit aufgrund des Ermächtigungsgesetzes auf dem Verordnungswege geregelt (RT-Drucks. Nr. 6409, RGBl. 1923 I, S. 1249).