Text
1. Gesetz zum Schutze der Republik3.
Reichsminister Dr. Radbruch trägt vor. Er beantragt Streichung des letzten Satzes des Absatz 2 des § 1. Das Kabinett stimmt zu. Im übrigen wird § 1 unverändert angenommen4.
§§ 2, 3 und 4 werden gleichfalls unverändert angenommen, ebenso Abschnitt II (§§ 5 und 6) und Abschnitt III (§§ 7–9), desgleichen § 10 des Abschnitts IV5.
Zu § 116 beantragt Ministerialdirektor Dr. Brecht die folgende Fassung: „Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik gehörenden Handlung (§ 6 Abs. 1) begründet“, usw. an Stelle der bisherigen Fassung.
Staatssekretär Joël bittet die zweite Hälfte des § 11 wie folgt zu ändern, „begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Wochen verboten werden.“
Das Kabinett stimmt den Abänderungsvorschlägen zu. Abschnitt V. § 13 wird gestrichen7, die §§ 14 und 15 werden unverändert angenommen, ebenso die §§ 16–20 des Abschnitts VI.
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§ 13 hatte gelautet: „Mitglieder vormals landesherrlicher Familien, die bis November 1918 regiert haben, können in leitende Stellungen des Reichs oder der Länder nur dann gewählt und berufen werden, wenn auf Antrag der Reichsregierung oder des Reichsrates der Reichstag mit zu Verfassungsänderungen erforderlicher Mehrheit zustimmt.“ (R 43 I/1867, Bl. 36 f.).