2.130.3 (bru1p): 3. Entwurf einer zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken.

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3. Entwurf einer zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des Entwurfs vor42.

42

§ 1 des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken (RGBl. 1930 I, S. 300 ; vgl. auch Dok. Nr. 43, P. 3) verpflichtete die RReg. zu dem Erlaß einer VO, durch die mit Wirkung vom 1.1.32 für die Aufwertungshypotheken ein Zinssatz, der höher als 5% sein mußte, festgelegt werden sollte. Der RJM hatte, einer Anregung der Rbk folgend (Schreiben der Rbk vom 16.9.30, R 43 I /2460 , Bl. 200–203), einen Aufwertungszinszuschlag von 2½% vorgeschlagen (Vorlage vom 27.9.30, R 43 I /2460 , Bl. 208–209). Der RArbM hatte dagegen nur einen Zinssatz von 7% vorgeschlagen, also um ½% niedriger, als es der Entw. des RJM vorsah (Referentenvortrag Wiensteins vom 1.10.30, R 43 I /2460 , Bl. 213–215).

[499] Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß die Festsetzung eines Aufwertungszinszuschlags von 2½% eine Mietsteigerung von vielleicht 10% nötig machen werde. Bei dieser Situation sei es für ihn ganz unmöglich, jetzt auf eine Senkung der Löhne hinzuarbeiten, wenn im Jahre 1932 eine Mietsteigerung unvermeidlich sei, die vielleicht wieder höhere Löhne zwangsläufig zur Folge habe. 1931 würden auch die Beiträge zur Invalidenversicherung erhöht werden müssen. Alle diese Tatsachen machten es ihm unmöglich, einem Aufwertungszinszuschlag von 2½% zuzustimmen.

Staatssekretär Dr. Joël wies darauf hin, daß die Einführung eines beweglichen Faktors als Zinszuschlag nach der Auffassung des Reichstages nicht möglich sei. Er führte im übrigen aus, daß die Öffentlichkeit sich mit einem Zinszuschlag von 2½%, also einem Gesamtzinsfuß von 7½% für Aufwertungshypotheken abgefunden habe.

Der Reichsbankpräsident führte aus, daß er stets ein Gegner über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken gewesen sei43. Die Festsetzung des Aufwertungszinszuschlages würde zweifellos mindestens von großer psychologischer Bedeutung sein.

43

S. dazu Dok. Nr. 66, Anm. 12.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg führte aus, daß er ursprünglich einem Gesamtzinsfuß von 7½% für die Aufwertungshypotheken zugestimmt habe. Damit die Wirtschaft wieder rentabel werde, halte er vor allem eine Lohnsenkung für unumgänglich notwendig. Deshalb sei er bereit, einem Zinsfuß von 7% für die Aufwertungshypotheken zuzustimmen in der Annahme, daß dann nur eine geringe Mietzinssteigerung nötig sein werde. Letzten Endes hänge alles davon ab, ob es der Reichsregierung gelinge, die Krise zu meistern. Wenn die Reichsregierung hierin Erfolg habe, dann würden vielleicht 7% Zinsen genügen, andernfalls würden vielleicht 7½% auch nicht ausreichen.

Der Reichsverkehrsminister sprach sich für einen Zinsfuß von 7½% aus.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und Reichsminister Treviranus sprachen sich für einen Zinsfuß von 7% aus.

Der Reichskanzler erklärte, daß er die Frage in Anbetracht ihrer grundsätzlichen Bedeutung noch einmal eingehend prüfen müsse. Eine erneute Beratung und die Beschlußfassung über den Verordnungsentwurf soll am Montag, dem 6. Oktober, erfolgen44.

44

S. Dok. Nr. 132.

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