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3. [Verwertung von Militärgut]
Der anliegende Entwurf eines Gesetzes betreffend die Verwertung von Militärgut wurde gebilligt7.
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Der Entwurf eines Gesetzes betr. die Verwertung von Militärgut war dem RKab. am 2.4.1919 vom Reichsverwertungsamt, einer Behörde des RSchMin., zugeleitet worden (R 43 I/895, Bl. 19-21). Das Gesetz sollte die Zuständigkeit des RSchM für die Verwertung von Militärgut, dessen Definition sowie die strafrechtlichen Folgen eines Meldeversäumnisses für Militärgut in Privatbesitz regeln. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17.4.1919 (RGBl. 1919, S. 394), das für gesetzliche Maßnahmen für die Regelung des Überganges von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft die Form von einfachen Rechtsverordnungen zuließ, wurde der ursprüngliche GesEntw. als VO in unveränderter Form nebst Ausführungsbestimmungen am 23.5.1919 in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 477 ff. ).