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[420]4. Entwurf einer Verordnung über die Auslegung der Begriffe Friedensschluß und Kriegsende im Sinne rechtsgeschäftlicher Erklärungen.
Dem Entwurf wurde zugestimmt2. Der Reichsminister der Justiz wird das Weitere veranlassen.
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In Anlehnung an Art. 440 VV wird in dem VOEntw. für den Fall, daß im rechtsgeschäftlichen Verkehr Zweifel über den Zeitpunkt der Beendigung des Weltkrieges bestehen, der Tag, an dem ein erstes Prot. über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden errichtet wird, als maßgeblicher Zeitpunkt vorgesehen (R 43 I/12, Bl. 289 f.). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 162, P. 1.