Text
Müllereierzeugnisse. […]
13. | Über die Zollbemessung für Müllereierzeugnisse soll im Beschlußverfahren entschieden werden16. |
- 16
Hierzu beschloß der RWiR: „Für Mehl, Graupen, Grieß und Grütze sowie sonstige Müllereierzeugnisse soll der Zollsatz einheitlich und unveränderlich 23,50 RM betragen.“ Bisher hatte er 18,75 RM für Müllereierzeugnisse betragen (Vermerk Feßlers vom 9. 12.; R 43 I/2420, Bl. 286 f., hier: Bl. 286 f.).