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3. Doppelvorlage zum Reichsbankgesetz.
Der Reichswirtschaftsminister führte aus, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bankgesetzes, der dem Reichsrat vorgelegt worden sei, unter X eine Änderung des § 21 Ziffer 3 des Reichsbankgesetzes vom 30. August 1924 vorsehe. Bisher sei die Reichsbank berechtigt gewesen, zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen spätestens nach 1 Jahr fällige und auf den[1444] Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reiches, eines deutschen Landes oder inländischer kommunaler Korporationen zu erteilen. Nach dem Gesetzentwurf solle das Reich oder das Land dadurch besser gestellt werden, daß auch zinstragende Schuldverschreibungen lombardfähig würden. Damit würden auch die langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs und der Länder lombardfähig, während es bisher nur die Schatzanweisungen gewesen seien.
Dieser Vorteil solle aber nach dem Entwurf den inländischen kommunalen Körperschaften nicht zukommen. Nun sei im Reichsrat ein Abänderungsantrag der Stadt Berlin angenommen worden, wonach Schuldverschreibungen inländischer kommunaler Körperschaften ebenso behandelt werden sollten wie die des Reichs und der Länder. Er, der Reichswirtschaftsminister, sei gegen den Reichsratsbeschluß und in diesem Punkte für die Einbringung einer Doppelvorlage.
Staatssekretär Dr. Weismann führte aus, daß auch die Preußische Staatsregierung sich für eine Doppelvorlage ausspreche.
Das Reichskabinett beschloß in diesem Punkte gemäß dem Antrage des Reichswirtschaftsministers eine Doppelvorlage2.