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8. [Erwerbslosenunterstützung]
Reichsminister Bauer trägt den Wunsch einer zurzeit in Weimar anwesenden Deputation zweier Gemeinden in Rheinland-Westfalen auf Erwerbslosenunterstützung für diejenigen Arbeiter vor, die zum Streik gezwungen worden seien und einen Anspruch auf Entschädigung damit begründen, daß der Schutz des Reichs für Arbeitswillige nicht rechtzeitig eingesetzt habe. Es besteht Übereinstimmung, daß der Antrag aus grundsätzlichen Erwägungen und im Hinblick auf die Finanzlage abzulehnen sei14.
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Bereits am 25.2.1919 hatten die Abg. Imbusch (Zentrum) und Gilsing (Zentrum) die Anfrage Nr. 21 in die NatVers eingebracht (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 71), in der die Entschädigung der durch spartakistische Unruhen an der Arbeit gehinderten Arbeiter zur Sprache gebracht wurde. Die schriftliche Erwiderung des RFM vom 14.3.1919 (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 155) hielt sich im Rahmen des Kabinettsbeschlusses. Nach dieser Antwort bezogen sich die im Kabinettsprotokoll genannten „grundsätzlichen Erwägungen“ darauf, „daß überall im Reiche bei ähnlicher Sachlage die gleichen Ansprüche erhoben würden und zwar nicht bloß von Arbeitern, sondern auch von allen anderen, deren Berufsausübung durch einen Streik in Mitleidenschaft gezogen wäre.“