Text
[360]2. [Staatsgerichtshof]
Reichsminister Dr. Preuß trägt Bedenken vor, die sich gegen den Staatsgerichtshof zur Behandlung der Schuld am Kriege und im Kriege ergeben haben3. Er bittet keine Einwendungen zu erheben, wenn der Staatenausschuß den Entwurf dahin umarbeitet, daß zunächst ein parlamentarischer Untersuchungsausschuß eingesetzt und die Bildung eines Staatsgerichtshofs vorbehalten wird.
Nach kurzer Aussprache wird jedoch beschlossen: Der Entwurf soll möglichst unverändert bleiben und in diesem Sinne im Staatenausschuß Stellung genommen werden. Allenfalls könne die Strafbestimmung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte4 gestrichen werden.
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§ 12 Abs. 2 des dem Staatenausschuß vorliegenden GesEntw. lautet: „Stellt der Staatsgerichtshof ein Verschulden fest, so kann er den Schuldigen für dauernd unfähig erklären, öffentliche Ämter zu bekleiden und in öffentliche Körperschaften gewählt zu werden.“ (R 43 I/1244, Bl. 4-7, hier: Bl. 7).