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9. Stellungnahme zu den Anträgen von Banken auf Befreiung von der Verpflichtung des § 70 des Betriebsrätegesetzes.
a) Nach eingehender Erörterung wurde der Antrag des Reichsfinanzministeriums auf Befreiung von der Verpflichtung des § 70 des Betriebsrätegesetzes für die vier D-Banken und die Deutsche Überseebank abgelehnt5. Man war der Auffassung, daß die Banken für den Fall des Entstehens von Mißständen Anträge auf Befreiung erneut stellen könnten.
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Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 294, P. 3. Der RFM bat mit Schreiben vom 7.8.22 erneut um Entscheidung über die Anträge der Banken, nachdem die Banken der an sie ergangenen Aufforderung, die Anträge zurückzuziehen, nicht Folge geleistet hatten, sondern auf eine endgültige Entscheidung drängten (R 43 I/2066, Bl. 314).
b) dem Antrage des Reichsfinanzministeriums auf Befreiung der Reichskredit- und Kontrollstelle, der Devisenbeschaffungsstelle und der Friedensvertrag-Abrechnungsstelle von den Verpflichtungen der §§ 70 und 72 des Betriebsrätegesetzes wurde zugestimmt, desgleichen
c) dem Antrage des Reichsfinanzministeriums auf Befreiung der Preußischen Staatsbank von der Bestimmung des § 72 des Betriebsrätegesetzes.
Der Reichsfinanzminister wird das Weitere veranlassen.