1.211.3 (bru3p): 3.) Essener Beamtenkonsumverein.

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3.) Essener Beamtenkonsumverein.

Ministerialrat Ronde trug den Sachstand vor3. Bei der Leitung werde es sich nicht nur um grobe Versehen, sondern voraussichtlich auch um kriminelle Tatbestände handeln. Würde geholfen, so sei die Gefahr der Berufungen nicht abzuwenden. 300 000 RM würden voraussichtlich nicht genügen, 6–700 000 RM wären erforderlich. Die Sparkasse sei keine eigene juristische Persönlichkeit, sondern hänge unmittelbar mit dem Konsumverein zusammen. Jeder Genosse hafte mit 50 RM, es werde aber schwer sein, die Haftsumme einzutreiben. Die Entscheidung müsse bald getroffen werden. Der Vorstand des Essener Beamtenkonsumvereins würde sich auch kriminell haftbar machen, wenn er nicht rechtzeitig Konkurs erkläre. Eine Versammlung der Gläubiger findet am 21. April statt4.

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In seiner Kabinettsvorlage vom 8.4.32 hatte der RWiM über den Antrag des Reichsverbands Dt. Konsumvereine, Köln, vom 30. und 31.3.32 berichtet, dem Essener Beamten-Konsumverein einen verlorenen Zuschuß von 300 000 RM zum Zwecke der Fusion mit dem Konsumverein „Wohlfahrt“ in Essen-Altenessen zu gewähren. Der Essener Beamten-Konsumverein stand vor dem Konkurs. Dieser Konkurs sei verursacht worden durch Verluste, die vor dem Bankenkrach vom Juli 1931 von der Geschäftsführung verursacht worden seien. Preußenkasse und Rbk hatten aus psychologischen Gründen die Stützung des Beamten-Konsumvereins befürwortet (R 43 I /674 , Bl. 75–90). Am 6.4.32 hatte über den Beamten-Konsumverein eine Ressortbesprechung stattgefunden, in der die Ressorts eine Stützung abgelehnt hatten. In der Besprechung war festgestellt worden, daß die Geschäftsführung in den letzten Jahren falsche Bilanzen vorgelegt hatte (Vermerk von RegR Krebs vom 7.4.32, R 43 I /674 , Bl. 73–74).

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Am 18.4.32 hatte der RWiM seine Kabinettsvorlage mit der Mitteilung ergänzt, daß am 21.4.32 eine Gläubigerversammlung über die Eröffnung des Konkurses über den Essener Beamten-Konsumverein stattfinden werde (R 43 I /674 , Bl. 112).

Der Beamtenwirtschaftsverein Berlin habe zur Überbrückung 800 000 RM gegen Sicherheit erhalten5. Davon ständen noch 150 000 RM offen. Zu seiner Sanierung würden insgesamt 2,7 Millionen notwendig sein.

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Vgl. Dok. Nr. 701, P. 1.

Würde eine Garantie für Sperrguthaben übernommen, so würde die Haftsumme auf die Sparguthaben angerechnet werden müssen. Infrage komme, ob nicht auch die Rückvergütungen der letzten Jahre von je 6% in gleicher Weise anzurechnen wären. Dadurch würde sich der erforderliche Betrag erheblich verringern.

Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß in Essen zwei gewerbliche Genossenschaften erhebliche verlorene Zuschüsse und 4 Millionen Reichsbürgschaft gewährt worden seien. Würde der Beamtenkonsumverein nicht unterstützt, so wäre mit starkem Unwillen der Beteiligten zu rechnen. Es handele sich um etwa[2464] 10 000 Beamte. Wenn möglich möchte die Entscheidung bis nach dem 24. 4. aufgeschoben werden.

Der Reichsminister der Finanzen trat für Liquidierung sämtlicher Beamtenkonsumgenossenschaften ein. Er sei bereit, dafür Opfer zu bringen. Die Sparguthaben der Gesamtheit müßten dagegen geschützt werden. Bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen Genossenschaften handele es sich im Gegensatz zu den Beamtenorganisationen um wirtschaftlich notwendige Einrichtungen.

Dem Essener Beamtenkonsumverein soll mitgeteilt werden, daß das Kabinett sich mit der Frage befassen werde, wieweit die Sparer in beschränktem Umfange geschützt werden können, wenn sich der Konkurs nicht vermeiden lasse.

Die Frage der Sonderkassen wie der Werksparkassen, der Baukassen, Beamtenbanken und ähnlicher Organisationen werde vom Kabinett im Zusammenhang behandelt werden müssen. Das Reichswirtschaftsministerium wird die erforderlichen Vorarbeiten leisten.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg sagte eine Gesamtaufstellung zu. Es handele sich um etwa 1 Milliarde. Er hielt es nicht für möglich, die Entscheidung wegen des Essener Beamtenkonsumvereins weiter hinauszuziehen. Der Kredit für den Berliner Beamtenwirtschaftsverein sei nicht sonderlich sicher. Vielleicht könne die Essener Beamtensparkasse wie die Bank für Handel und Grundbesitz behandelt werden6.

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Vgl. Dok. Nr. 560, P. 5 und Dok. Nr. 569, Anm. 6.

Der Zweck des 20 Millionen-Fonds für die gewerblichen Genossenschaften sei eine Stärkung des Mittelstandes. Die Hilfe für die Konsumgenossenschaften stehe aber im Gegensatz zu dieser Tendenz, weil sie sich in ihren Wirkungen gegen den Mittelstand richten würde.

Es werde sich fragen, ob nicht den Betrieben und Organisationen privater Art die Hereinnahme von Spargeldern allgemein verboten werden soll.

Auch der Reichsjustizminister sprach sich gegen den Vorschlag Stegerwald aus. Die Gerichte würden den Vorstand nicht für dadurch entschuldigt halten, daß er auf eine Entscheidung des Kabinetts gewartet habe.

Der Reichsminister der Finanzen stellte das Einverständnis des Kabinetts mit seinem Vorschlage fest. Die Anrechnung der Haftsumme auf die Einlagen der Mitglieder werde gegebenenfalls vom Konkursverwalter vorgenommen werden. Eine Anrechnung der Dividende werde nicht infrage kommen.

Dem Essener Beamtenkonsumverein soll folgende Erklärung mitgeteilt werden:

die Reichsregierung sieht sich nicht in der Lage, dem Antrag auf Gewährung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von 300 000 RM oder mehr stattzugeben, behält sich jedoch im Fall des Konkurses des Essener Beamtenkonsumvereins vor, die Frage zu prüfen, ob und inwieweit die Sparer in beschränktem Umfange geschützt werden können.

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