1.183.6 (bru3p): 6. Postabfindung.

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6. Postabfindung.

Der Reichspostminister teilte kurz mit, daß im Verwaltungsrat der Reichspost ein Kompromiß zustande gekommen sei18. Danach habe der Verwaltungsrat, ohne zur Rechtsfrage selbst Stellung zu nehmen, die Reichspost ermächtigt, die für 1932 nach dem Gesetzentwurf der Reichsregierung vorgesehenen Beträge für Bayern und Württemberg dem Reichsminister der Finanzen darlehnsweise zur Verfügung zu stellen19. Infolgedessen erübrige sich im gegenwärtigen Augenblick eine Beschlußfassung des Reichskabinetts zur Sache.

18

Vgl. Dok. Nr. 694, P. 8.

19

Über die Beschlüsse des RP-Verwaltungsrats berichtete WTB Nr. 595 vom 17.3.32 (R 43 I /2007 , Bl. 304).

Ministerialdirektor Zarden erklärte für den Reichsminister der Finanzen, daß er die Sache durch diesen Beschluß des Verwaltungsrats einstweilen als erledigt ansehe20.

20

Vgl. Dok. Nr. 694, Anm. 21. Vgl. auch Dok. Nr. 688, Anm. 19.

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