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3. Aufhebung des Ausnahmezustandes in Sachsen4.
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Der hier gemeinte Ausnahmezustand für die pr. Provinz Sachsen bestand seit dem 12.4.1920; er war wegen der unsicheren politischen Verhältnisse, die dort nach dem Kapp-Putsch herrschten, erlassen worden (RGBl. 1920, S. 479 f.).
Zu dem Ausnahmezustand in Sachsen s. auch den Band „Das Kabinett Müller I“ dieser Edition, Dok. Nr. 28, bes. Anm. 9.
Der Reichsminister des Innern berichtete kurz über die Angelegenheit Hörsing und beantragte die Aufhebung des Ausnahmezustandes, nachdem der Entwaffnungskommissar die nötigen Vollmachten erhalten habe5.
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Der OPräs. der Provinz Sachsen, Hörsing, hatte am 11. 8. folgendes Telegramm an den RK gerichtet: „Bitte mit Rücksicht auf die politische Lage in der Provinz, die Durchführung der Entwaffnungsaktion und insbesondere Gefahr von Waffenschiebungen von Aufhebung des Ausnahmezustandes in Sachsen einstweilen abzusehen. – Hörsing.“ (R 43 I/2711, Bl. 417).
Der RIM hatte ein gleiches Telegramm erhalten (handschriftl. Notiz MinR Kempners vom 12. 8. auf dem Telegramm des OPräs., R 43 I/2711, Bl. 417).
Welche Vollmachten der RKom. für die Entwaffnung erhalten hatte, war in R 43 I nicht zu ermitteln.
Das Kabinett war mit dem Vorschlage des Reichsministers des Innern einverstanden, empfahl jedoch, dieserhalb noch mit dem Preußischen Minister des Innern in Verbindung zu treten. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen6.
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Der Ausnahmezustand in der pr. Provinz Sachsen wurde durch die VO des RPräs. vom 31.8.1920 mit Wirkung vom 10.9.1920 aufgehoben (RGBl. 1920, S. 1643).