2.78.7 (mu11p): 7. Textilnotstandsversorgung.

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7. Textilnotstandsversorgung7.

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Zur Vorbereitung dieses Tagesordnungspunktes hatte RegR Kempner notiert: „Textilnotstandsversorgung war angeordnet durch Kab.Beschlüsse v. 28. 6. und 5.7.19 von Reichsbekleidungstelle u. Reichstextil-Akt. Gesellschaft. Diese beiden Herbst 19 aufgelöst. Versorgung übergegangen an Kommissar des RWiMin. und Textilnotstandsversorgung-GmbH. Ihr Betriebskredit betrug bis Ende des Jahres 500 Mio Mark, seit 1920 nur 250 Mio Mark. Dieser Kredit durch Kab. nur bewilligt bis 31.3.21, mit der Bedingung, daß Maßnahmen zur Deckung des Textilnotstands nur für den Winter 1919/20 getroffen werden. – Erbeten wird vom RWiMin. [in einer Denkschrift vom 31.3.20 (R 43 I /1129 , Bl. 179 f.)]: 1. Weitereinräumung des Kredits von 250 Mio bis zunächst 31.3.21. 2. Beibehaltung bisheriger Grundsätze über Preisbildung. Erhöhungen, die durch Marktlage an sich gerechtfertigt, sollen im Interesse der minderbemittelten Bevölkerung unterbleiben. – RFM widerspricht [Schreiben vom 13. 4. und vom 21.4.20 (R 43 I /1130 , Bl. 95-98, 109)]: a) Herabsetzung der letzthin festgesetzten Preise für Heereswaren, b) Neukäufen von Textilgeweben aus dem Ausland. Der Widerspruch von 2 und a scheint auf Forderungen zu beruhen, die das WiMin. wohl in den mündlichen Referentenverhandlungen – über 2 hinausgehend – gestellt hat“ (R 43 I /1130 , Bl. 110 f.).

Auf Vortrag des Reichswirtschaftsministers und des Geheimrats Reichardt wird folgendes beschlossen:

a)

Der Fortführung der Textilnotstandsversorgung in dem Rahmen und Umfang wie er auf Seite 13 und 14 der vom Reichswirtschaftsminister vorgelegten Denkschrift […] näher beschrieben ist, wird zugestimmt8.

b)

Die einzelnen Ministerien werden die ihnen nachgeordneten Stellen anweisen, die Organe der Textilnotstandsversorgung nach Kräften zu unterstützen.

c)

Der Reichsschatzminister und der Reichsfinanzminister erklären sich bereit, der TNV den Betriebskredit von 250 Mill. M zunächst bis zum 31. März 1921 zu gewähren und die Preisgrundsätze für die Berechnung der aus Heeresbeständen der TNV zu überlassenden Textilwaren nach den ursprünglichen Grundsätzen vom 12. Juni 1919 wieder in Anwendung bringen zu lassen und anzuordnen, daß alle für Notstandsversorgung geeigneten Waren ohne Rücksicht auf eine Preisgrenze dieser nach diesen Preisgrundsätzen zur Verfügung gestellt werden.

d)

Der Reichswehr-, der Reichsschatz- und der Reichsarbeitsminister werden die ihnen unterstellten Stellen nochmals auf die Durchführung des Erlasses vom 1. Juni 1919 hinweisen und ihnen nochmals zur Pflicht machen, alle Textilien, die nicht unbedingt für die Bekleidung und Unterbringung der Truppen benötigt werden, alsbald freizugeben. Das bezieht sich insbesondere [189] auch auf Bettwäsche und sonstigen Unterkunftsbedarf, der in erster Linie für Notstandszwecke der heimischen Bevölkerung dienstbar gemacht werden soll. Die Tätigkeit der Reichsbekleidungsämter soll auf die Anfertigung von Bekleidungsstücken für die Reichswehr beschränkt bleiben9. Alle bei ihnen lagernden und noch eingehenden Stoffe usw., die nicht für diesen Zweck benötigt werden, sind der TNV zu überlassen.

e)

Der Reichsminister der Finanzen erklärt, daß die Frage der Zoll- und Abgabenfreiheit für ausländische Einkäufe der TNV im einzelnen Falle wohlwollend geprüft werden würde.

f)

Bei Kreditverhandlungen mit auswärtigen Staaten soll darauf Rücksicht genommen werden, daß die TNV bei der Ausnutzung solcher Rohstoffkredite angemessen beteiligt wird.

g)

Der Reichswirtschaftsminister wird Anordnung treffen, daß dem Kommissar für TNV auf die Zuteilung von Kohlen an solche Betriebe, die Notstandswaren herstellen, ein Einfluß gewährt wird.

8

In der Denkschrift vom 31.3.20 war auf den S. 13 und 14 ausgeführt worden, daß der Winter 1920/21 zu Schwierigkeiten in der Textilversorgung führen werde und daher die Notstandsmaßnahmen bis zum 31.3.21 zu verlängern seien. „Richtschnur für den Umfang der Versorgungstätigkeiten“ solle sein, den dringendsten Bedarf bei der Bevölkerung zu decken, wichtige Betriebe mit Berufskleidung zu versehen und gemeinnützige Anstalten zu versorgen. Als „Grundsatz für die Preispolitik“ galt ein Unterbieten der Preise des freien Marktes mit der Tendenz zu einem Preisanstieg, um die Einstellung der Notstandsversorgung vorzubereiten. Gleichzeitig war eine Streckung der Heerestextilien vorgesehen (R 43 I /1129 , Bl. 181-191).

9

Gegen diese Feststellung im Protokoll legte das RSchMin. am 1.6.20 Einspruch ein, da ein solcher Beschluß „nie gefaßt worden“ sei (R 43 I /1130 , Bl. 125). Nachdem sichergestellt worden war, daß zwischen Reichsbekleidungsämtern und Textilnotversorgung eine Zusammenarbeit hergestellt werde, erklärte sich der RWiM am 28. 7. mit der Fassung einverstanden (R 43 I /1130 , Bl. 173 f.), die der RSchM am 25. 6. vorgeschlagen hatte: „Die Reichsbekleidungsämter sollen sich einer unmittelbaren Abgabe von Zivilstoffen und zugehörigen Futterstoffen, sowie von Zivilanzügen, soweit sie aus umgestellten Heeresaufträgen stammen, enthalten und alle derartigen Stoffe, wenn sie nicht mehr zur Anfertigung von Entlassungsanzügen oder Ersatz-Dienstkleidung für Lazarettinsassen oder andere Uniformträger notwendig sind, zu einem mindestens die Selbstkosten deckenden Kaufpreis an die Textil-Notstandsversorgung überlassen“ (R 43 I /1130 , Bl. 168).

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