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4. Veröffentlichung von Aktenstücken9.
a) Soweit das Material aus den Ministerreden vom 25.10 bis 28. Juli in Frage kommt, wird die Angelegenheit durch die Reichskanzlei erledigt werden.
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Muß heißen: 24.
b) Soweit die Veröffentlichung der Kommissionsberichte der Siebenerkommission11 in Betracht kommt, soll die Angelegenheit vom Reichsministerium des Innern geregelt werden, wobei jedoch dem Auswärtigen Amte eine Mitwirkung und die endgültige Durchsicht vorbehalten wird12.
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Die Siebenerkommission war ein von RK Michaelis Ende August 1917 berufenes informelles Beratungsgremium, in das die fünf großen Fraktionen des RT und der Bundesrat je sieben Mitglieder delegierten, um auf diese Weise die Intensität und Vertraulichkeit der Beratungen zwischen der Reichsleitung und den parlamentarischen Institutionen zu steigern. Ihre Aufgabe bestand zunächst in der Beratung der dt. Antwort auf die päpstliche Friedensnote vom 1.8.17 (Schultheß 1917, I, S. 771, 776; vgl. Erich Matthias, Rudolf Morsey: Der Interfraktionelle Ausschuß 1917/18. Bd. I, Dok. Nr. 26–43).
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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 88, P. 4.