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5) Grundsätze über die Gewährung von Abfindungssummen für aus dem Reichsdienst ausscheidende Beamte.
Das Kabinett stimmt zu7.
- 7
Die vom RFM am 18. 6. übersandten Grundsätze umreißen die in § 15 des Haushaltsplanes für 1923 (RGBl. II, S. 234) ausgesprochene Ermächtigung des RFM, freiwillig ausscheidenden Beamten Abfindungssummen zu zahlen. Danach wird Beamten nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit das 7 – 14fache Monatseinkommen als Abfindung gewährt, gesteigert nach der Zahl der Dienstjahre. Wiedereinstellungen der ausgeschiedenen Beamten werden ausgeschlossen, ebenso Neubesetzungen der freigewordenen Planstellen (R 43 I/1948, Bl. 175 und 2605, R 43 I/2605, Bl. 351 f.).