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4. Rückzahlung der den Ländern aus Reichsmitteln zur Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1921 zur Verfügung gestellten Vorschüsse4.
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Nach dem Schreiben des RFM vom 29.9.22 an den StSRkei handelte es sich um die durch den außerordentlichen Haushalt für 1920 (Ergänzung) bei Kap. VII 1 Tit. 18 verausgabten Mittel in Höhe von 1,5 Mrd. Mark, gegeben als „Unverzinsliche Vorschüsse an die Länder zur Förderung des Wohnungsbaus nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die vorläufige Förderung des Wohnungsbaus“. Preußen und andere Länder hätten diese Vorschüsse bereits getilgt, für die innerhalb des Rechnungsjahres 1921 nicht zurückgezahlten Beträge sei ab 1.4.22 eine 5%ige Verzinsung vorgesehen gewesen. Während andere Länder diesen Anspruch anerkannt hätten, habe Württemberg beim RR den Antrag gestellt, von dem Verlangen auf Rückzahlung vorläufig abzusehen und auf die geforderte Verzinsung zu verzichten. Die Finanzlage des Reiches, das die zur Verfügung gestellten Mittel selber auf dem Kreditwege aufgebracht und mit 5% verzinst habe, gestatte nicht, über die bei der Gewährung der Vorschüsse übernommenen Verpflichtungen hinauszugehen (R 43 I/2342, Bl. 324 f.).
Staatssekretär Dr. Schroeder: Der Reichsrat habe beschlossen, von der Rückzahlung der den Ländern gegebenen Vorschüsse vorläufig abzusehen und[1117] auf Verzinsung zu verzichten. Er habe ferner beschlossen, daß die Vorschüsse, soweit sie von einzelnen Ländern bereits zurückgezahlt seien, vom Reich verzinst würden5.
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Siehe 43. Sitzung des RR vom 29.7.1922.
Es sei völlig unmöglich, dem Reichsratsbeschluß zu entsprechen. Er schlage vor, dies dem Reichsrat als Auffassung der Reichsregierung mitzuteilen.
Es wird dementsprechend beschlossen.