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3) Entwurf eines Gesetzes über Abänderung einzelner Verbrauchssteuergesetze.
Das Kabinett stimmt der Vorlage zu8.
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Der RFM hatte den Gesetzentwurf am 14. 7. übersandt und dabei erklärt, „daß es sich bei dieser Vorlage lediglich um eine Bereinigung der aus der letzten Verbrauchssteuerreform [Verbrauchssteuergesetze vom 9.7.23 in RGBl. I, S. 557 ff.] aus den Beschlüssen des RT sich ergebenden Mängel unter gleichzeitiger Berücksichtigung der fortgeschrittenen Geldentwertung handelt.“ (R 43 I/2410, Bl. 258). Der Gesetzentwurf wird im RR noch um einen Art. VIII über die Kohlensteuer erweitert, außerdem werden die Zahlungsfristen über die einzelnen Steuerbeträge noch weiter verkürzt (RR-Protokolle 1923, S. 928 ff.). Am 4. 8. wird der Gesetzentwurf dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 6131, Bd. 379) und hier nach Abänderung des Art. IX am 10. 8. angenommen; verkündet am 11.8.23 (RGBl. I, S. 770 ff.).