2.51.4 (cun1p): 4) Besetzung der Reichsdisziplinargerichte.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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RTF

[181] 4) Besetzung der Reichsdisziplinargerichte.

Der Reichsminister der Finanzen begründete seine Anträge

– siehe Anlage –4.

4

Der RFM hatte mit Schreiben vom 23.12.22 – in der Anlage – ausgeführt, daß die Mitglieder der Reichsdisziplinargerichte aufgrund des Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik vom 21.7.22 (RGBl. I, S. 592 ) zum 31.8.22 ihrer Ämter enthoben worden waren. Die Disziplinarkammern, bestehend jeweils aus sieben Mitgliedern, von denen der Präs. und wenigstens zwei andere Mitglieder Richter im Reich oder in einem Land sein mußten, sowie der Disziplinarhof, bestehend aus elf Mitgliedern, von denen der Präs. und zwei Mitglieder dem Reichsgericht angehören, zwei weitere Mitglieder Bevollmächtigte zum RR sein mußten, waren somit neu zu besetzen. Der RIM habe nun für sich das Recht in Anspruch genommen, so klagte der RFM, die neuen Mitglieder aus dem Reichsbeamtenkörper ohne vorherige Beteiligung der vorgesetzten RM selbst auszuwählen. Zur Begründung berufe sich das RIMin. darauf, daß seinerzeit „die drei Regierungsparteien des RT im Ausschuß ihren Willen kundgegeben hätten, die bisherigen Richter durch zuverlässige Vertreter der gegenwärtigen Staatsform zu ersetzen und die Verantwortung hierfür ihm – dem RIMin. – aufzulegen.“ Das RIMin. habe aufgrund von Empfehlungen des Dt. Beamtenbundes, einiger Landesregierungen und „einzelner namhafter Persönlichkeiten“ eine Kandidatenliste aufgestellt. Außerdem habe das RIMin. „zum Schaden der Reichsbeamten, deren Interessen zu wahren vornehmlich es berufen ist“, eine Anzahl von Landesbeamten bereits zu Disziplinarrichtern ernennen lassen. Demgegenüber beantragte der RFM unter Absatz III seines Schreibens: „1) Die nicht dem RR oder dem Berufsrichtertum zu entnehmenden Mitglieder der Reichsdisziplinargerichte müssen Reichsbeamte sein. 2) Die Vorschläge hierfür werden dem RIM von dem RM gemacht, aus dessen Geschäftsbereich die freie Richterstelle zu besetzen ist. Das Recht des RIM, die vorgeschlagenen Beamten unter Äußerung seiner Bedenken abzulehnen, wird hierdurch nicht berührt. 3) Den schon zu Reichsdisziplinarrichtern ernannten Landesbeamten, die nicht in ihrer Eigenschaft als RR-Mitglieder oder Berufsrichter berufen sind, soll nahegelegt werden, ihr Amt als Reichsdisziplinarrichter niederzulegen.“ (R 43 I /1382 , Bl. 145-148 und 2600, R 43 I /2600 , Bl. 139-142). Der Auffassung des RFM hatten sich der RPM und der RWiM angeschlossen (R 43 I /2600 , Bl. 131, 139-142, 145 f.).

Der Reichsminister des Innern ist grundsätzlich mit den Anträgen des Reichsfinanzministeriums einverstanden. Er müsse jedoch daran festhalten, daß der Reichsminister des Innern, der die politische Verantwortung trage, darauf achte, daß die Disziplinargerichte mit Beamten besetzt würden, die auf dem Boden der gegenwärtigen Staatsform ständen und daß ihm unter Umständen Einspruchsrecht eingeräumt werde. Er müsse daher für sich ein Ablehnungsrecht gegenüber den Vorschlägen der Ressorts in Anspruch nehmen.

Der Staatssekretär des Reichsministeriums der Justiz geht auf die Rechtsfrage ein, ob Landesbeamte zu Mitgliedern der Reichsdisziplinarkammern ernannt werden können5. Er kommt zu dem Schluß, daß diese Frage zu bejahen sei. Er bittet daher, in dem Antrage des Reichsministers der Finanzen III Ziffer 1 das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ zu ersetzen.

5

Der RFM hatte dazu am 23.12.22 erklärt: „Der Herr RJM wird darüber zu hören sein, ob die Ernennung der Landesbeamten gesetzmäßig und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Wenn dem so ist, muß versucht werden, die ernannten Landesbeamten zu freiwilliger Niederlegung ihres Richteramtes zu bestimmen.“ (R 43 I /1382 , Bl. 145-148, hier: Bl. 147 und 2600, R 43 I /2600 , Bl. 139-142, hier: Bl. 141). Der PrMinPräs. hatte mit Schreiben vom 3.1.23 an den RK und RIM ein formelles Vorschlagsrecht für Preußen gefordert (R 43 I /2600 , Bl. 143 f.).

[182] Das Kabinett stimmte dem Antrage des Herrn Reichsministers der Finanzen in dieser letzteren Fassung zu6.

6

Der RFM drängt mit Schreiben vom 21.7.23 darauf, die Landesbeamten zum Ausscheiden aus den Disziplinargerichten zu bewegen, wenn auch Zwangsmittel fehlen. Der RIM erklärt dazu am 21. 8., daß er den Landesbeamten ihr Ausscheiden nahegelegt habe (R 43 I /2600 , Bl. 167, 178).

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