Text
3. Entwurf eines Gesetzes über die Vertretung der Länder im Reichsrat.
Der Entwurf wird genehmigt7.
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Die Vertretung der Länder im RR wurde durch Art. 61 der RV geregelt.
Der Abs. 1 dieses Art. hatte ursprünglich gelautet: „Im RR hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.“ (RV v. 11.8.1919, RGBl. 1919, S. 1394).
In zwei Schreiben vom 6.7.1920 (R 43 I/1864, Bl. 199–207) und 10.12.1920 (R 43 I/1031, Bl. 31) hatte die PrStReg. die RReg. gebeten, einen GesEntw. zur Änderung dieses Art. einzubringen. Zur Begründung führte die PrStReg. an, daß durch die Bestimmungen von Satz 2 und 3 des Abs. 1 dieses Art. die Stimmverhältnisse im RR sich zuungunsten Preußens entwickelten. Siehe dazu Dok. Nr. 15.
Mit dem vorliegenden GesEntw., den der RIM am 20.1.1921 dem RK übersandt hatte, entsprach die RReg. dem Wunsch der PrStReg. Der GesEntw. sah vor, daß die Stimmenzahl, die für einen Reichsratssitz maßgebend sein sollte, von einer Million auf 700 000 verringert werden sollte. Ferner war die Bestimmung über die Berechnung des Überschusses so gefaßt, daß ein Überschuß von mindestens 350 000 Stimmen einem solchen von 700 000 gleichgerechnet werden sollte. Zu den Einzelheiten vgl. besonders die dem GesEntw. beigegebene Begründung (RT-Drucks. Nr. 1595, Bd. 365).
Zum „Gesetz über die Vertretung der Länder im RR“ s. RGBl. 1921, S. 440.