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5. Etat des Reichspräsidenten.
Der vom Reichsfinanzminister vorgelegte Etat für den Reichspräsidenten wird genehmigt16.
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Einzelheiten s. in der vom RFM am 19. 9. der NatVers. vorgelegten „Ergänzung zum Entwurf des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1919“ (NatVers.-Bd. 339, Drucks. Nr. 1046, Anl. 1).