Text
[818]7. Anträge betreffend gesetzliche Festlegung des 11. August als Nationalfeiertag.
Der Reichsminister des Innern bat um die Ermächtigung, im Reichsrat eine Erklärung im wesentlichen des Inhalts abzugeben, daß der Antrag Müller-Franken, Erkelenz und Genossen wegen gesetzlicher Festsetzung des 11. August als Verfassungsfeiertag nicht ohne den Zentrumsantrag wegen Festsetzung gewisser Feiertage12 und eines älteren deutschnationalen Antrages13 behandelt werden könne, da diese Anträge inhaltlich zusammengehörten.
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Zu den beiden genannten Gesetzesanträgen siehe Dok. Nr. 249, Anm. 4.
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Mit dem „älteren deutschnationalen Antrag“ ist wahrscheinlich der von Berndt und Genossem am 17.1.25 eingebrachte GesEntw. gemeint, wonach der 18. Januar (Reichsgründungstag) zum Nationalfeiertag bestimmt werden sollte (RT-Bd. 398, Drucks. Nr. 359).
Das Reichskabinett erteilte diese Ermächtigung.