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Regierungserklärung zum Arbeitsnotprogramm der Reichsregierung.
Nach eingehender Aussprache wurde der Wortlaut des beiliegenden Entwurfs einer Regierungserklärung festgestellt1. Eine Schlußberatung soll in einer Ministerbesprechung am 27. Februar vormittags 11 Uhr stattfinden2.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers stellte fest, daß es Sache der Ressorts sei, die im Zusammenhang stehenden Gesetz- und Verordnungsentwürfe so weit zu fördern, daß sie vor der Abgabe der Regierungserklärung beim Reichsrat eingereicht sind.
Es wurde ferner festgestellt, daß der Entwurf eines Gesetzes über Leistungen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung dem Reichsrat bereits zugeleitet ist, ferner der Entwurf einer Verordnung für die Änderung der Richtlinien für die Kleinrentnerfürsorge gleichfalls soweit fertiggestellt ist, daß er[1339] dem Reichsrat am Vormittag des 27. Februar 1928 zugeleitet werden kann3; ferner, daß es einer besonderen Kabinettsberatung der Novelle zum Gesetz über die Errichtung der Rentenbank-Kreditanstalt nicht mehr bedarf, der Entwurf also unverzüglich an den Reichsrat gehen kann4. Die weiterhin noch erforderlichen Gesetze, nämlich
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Siehe Dok. Nr. 433, Anm. 7.
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Am 27.2.28 legten REM Schiele, RFM Köhler und RWiM Curtius dem RR den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt“ vor (RR-Drucksachen 1928, Nr. 26; Kabinettsvorlage des Entwurfs in R 43 I/2441, Bl. 121–127). Durch den GesEntw. sollte der Rentenbank-Kreditanstalt die Möglichkeit eröffnet werden, sich unmittelbar an der Finanzierung von privaten oder öffentlichen Unternehmungen zu beteiligen, deren Geschäftsbetrieb für die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion von allgemeiner Bedeutung war.
1) der Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Zolltarifgesetzes,
2) der Entwurf eines Gesetzes über die zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch
sollen in der für Montag, den 27. Februar 1928 vormittags 11 Uhr anberaumten Ministerbesprechung endgültig festgestellt werden.