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2. Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 1923.
Die sachliche Beratung dieses Punktes wurde nach kurzer Aussprache vertagt, um den beteiligten Reichsministern Gelegenheit zu geben, sich insbesondere darüber schlüssig zu werden, ob die Verordnung vom 10. November 1920 über die Sabotage lebenswichtiger Betriebe gleichzeitig mit der hier zur Erörterung stehenden Verordnung aufgehoben werden kann1.