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2. Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie8.
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Der Entwurf der VO, die auf Grund des § 7 der Arbeitszeit-VO (Fassung vom 14.4.27: RGBl. I, S. 110) erlassen werden sollte, sah für Arbeiter in Stahl- und Walzwerken der Großeisenindustrie die Einführung des Achtstundentages, d. h. den Übergang vom Zwei- zum Dreischichtensystem vor. Die VO sollte zum 1.1.28 in Kraft treten; der RArbM konnte jedoch den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben, falls die wirtschaftliche Lage der betroffenen Industrien oder Betriebe dies erforderte (Vorlage des RArbM vom 6.7.27, R 43 I/2060, Bl. 94–97).
Der Reichsarbeitsminister begründete seine Vorlage.
[862] Der Reichswirtschaftsminister erklärte sich mit dem Erlaß einer Verordnung am 1. Januar 1928 einverstanden, bat aber angesichts der schwierigen Lage der Eisenindustrie, die zur Zeit mit so geringem Gewinn arbeite, daß eine Eisenpreiserhöhung bedenklich nahegerückt sei, eine Übergangszeit zu schaffen, und am 1. Januar 1928 nur die Arbeitszeit der Thomaswerke, ab 1. Juli 1928 die aller anderen Kategorien zu regeln.
Das Reichskabinett beschloß, dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers, die Verordnung uneingeschränkt ab 1. Januar 1928 einzuführen, zuzustimmen. Es wurde besonderen Beratungen zwischen Reichsarbeitsministerium und Reichswirtschaftsministerium überlassen, ob die Arbeitszeit in den Gaszentralen der Großeisenindustrie in die Verordnung einzubeziehen sei oder nicht9.
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Am 16.7.27 wurde die „Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie“ vom RArbM erlassen (RGBl. I, S. 221).