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4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Forderungen im Ausgleichsverfahren.
Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu3.
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Entwurf siehe RT-Drucks. Nr. 2462; die Fristverlängerung war notwendig geworden, nachdem die dt. Reg. am 10.6.1921 in London mit England, Frankreich, Belgien, Griechenland und Siam eine Vereinbarung über die Verlängerung dieser Frist bis zum 30.9.1921 unter Vorbehalt der Ratifikation abgeschlossen hatte.