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Besprechung von Zwangsmaßnahmen.
Reichsminister Dr. Scholz begrüßt die Erschienenen und bittet über die Frage zu beraten, wie Handel und Industrie sich zur Beschlagnahme von 50% des[559] Erlöses der deutschen Ausfuhr nach den alliierten Ländern verhalten sollen2. Nach vorläufiger Feststellung habe dieser Export, den nach Amerika eingeschlossen, im Jahre 1920 37% der deutschen Gesamtausfuhr betragen. Die Frage einer Entschädigung seitens des Reiches für die Exporteure sei aufgeworfen. Hiergegen seien aber auch bereits Bedenken aufgetaucht. In einer Entschädigung würde möglicherweise eine Anerkennung jener Gewaltmaßnahme als rechtmäßig liegen, weiter sei eine Berufung aller Arten von Kriegsgeschädigten zu befürchten. Auf der anderen Seite sei durch jene Maßnahme ein Rückgang der deutschen Produktion und damit ein Anwachsen der Arbeitslosigkeit zu befürchten. Wie dieser zu begegnen sei – durch verstärkte Bautätigkeit, Bau der Handelsflotte, landwirtschaftliche Siedlungen usw. – müsse überlegt werden; ebenso, ob nicht eine andere Auffassung unserer Handelspolitik nach dem Osten Platz greifen müsse (Aufhebung der Sperre gegen Polen und Rumänien)3. Des weiteren spiele die Devisenfrage und die Verhinderung der Luxuseinfuhr eine wichtige Rolle.
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Zu den Sanktionen, die nach dem Abbruch der Londoner Konferenz in Kraft traten, gehörte auch die Erhebung einer Ausfuhrabgabe auf den dt. Export in die all. Länder. Bereits am 7. 3. hatte Lloyd George im brit. Unterhaus angekündigt, daß Großbritannien eine Ausfuhrabgabe in Höhe von 50% erheben würde (Schultheß 1921, S. 16); am 11. 3. war dann dem Parlament eine entsprechende Gesetzesvorlage zugeleitet worden (DBFP, 1st Series, Vol. XV, p. 349, Anm. 4).
Es stand zu erwarten, daß sich die anderen all. Länder dem brit. Vorgehen anschließen würden. Zum Stand der all. Gesetzgebung über die Ausfuhrabgabe am 18.4.1921 s. RT-Drucks. Nr. 1853, Bd. 366.
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Gegenüber Polen und Rumänien bestanden von dt. Seite Ausfuhrsperren.
Ministerialdirektor Fischer berichtet über eine Besprechung, die am 11. März 1921 über diese Frage im Auswärtigen Amt stattgefunden habe. Dabei sei man zu der Annahme gelangt, daß England, Frankreich und Belgien die angedrohte Maßnahme durchführen werden. Dadurch würde etwa 1/6 des deutschen Gesamtexports mit rund 11 Milliarden Mark Papier betroffen werden. Für die Entschädigung würde es sich also um nur 5,5 Milliarden Mark handeln. Der Gedanke einer Entschädigung brauche daher nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen zu werden, andererseits müsse bedacht werden, daß durch die Einlösung der alliierten Quittungen seitens des Reiches unser Protest zur leeren Formel würde. Gegebenenfalls müsse ein Gesetz nach Analogie der Kriegsschädengesetze4 geschaffen werden, das eine Entschädigung für solche Exportlieferungen vorsehe, zu denen sich der deutsche Exporteur ohne Kenntnis der angedrohten Gewaltmaßnahmen verpflichtet hätte.
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Dies waren Gesetze zur Regelung der im Kriege und durch die Kriegsfolgen entstandenen Schäden; so etwa das Auslandsschädengesetz, das Kolonialschädengesetz und das Verdrängungsschädengesetz (RGBl. 1921, S. 1021, 1031 und 1038).
Kraemer: Es müsse s. E. festgestellt werden, wieviel Prozent der gesamten deutschen Produktion wir überhaupt ausführten und wieviel davon nach den alliierten Ländern. Ein Anschwellen der Arbeitslosigkeit sei durch die Maßnahmen der Alliierten mit Sicherheit zu erwarten. Werde eine Entschädigung aus politischen Gründen abgelehnt, so müssen freiwillige Hilfsfonds gebildet werden.
[560] Keinath hält es für notwendig, die Opposition gegen die geplante Maßnahme in den feindlichen Parlamenten nach Möglichkeit zu stärken. Dann würden andere Länder sich sehr überlegen, ob sie dem Beispiele Englands folgen sollten. Aus diesem Grunde sei es nicht zweckmäßig, jetzt mit einer Erklärung hervorzutreten, daß das Reich eine Entschädigung zahlen werde. Die Regelung müsse der Zukunft vorbehalten bleiben.
Stinnes empfiehlt, für neue Abschlüsse keine Entschädigung zu zahlen, warnt aber davor, die laufenden Abschlüsse zu annullieren. Seines Erachtens müsse jede Ausfuhrbeschränkung, vielleicht mit Ausnahme der Lebensmittel, sofort aufgehoben werden. Der Ursprung einer großen Menge Waren könne nicht festgestellt werden, diese sollten wir den Alliierten möglichst teuer verkaufen.
Hecht hält es für nötig, die laufenden Aufträge in irgendeiner Weise zu sichern, aber für spätere abgeschlossene Geschäfte die Entschädigung abzulehnen.
Deutsch: Man könne heute keinen endgültigen Beschluß fassen. Er halte es für wohl möglich, daß sich aus der Maßnahme der Gegner eine starke Propaganda zugunsten unseres Handels entwickeln werde, wenn nämlich beispielsweise Frankreich es nunmehr für eine patriotische Pflicht erklären würde, möglichst viele deutsche Waren zu kaufen, um auf diese Weise den französischen Kassen möglichst viel Geld durch die Beschlagnahme der 50% zuzuführen.
Staatssekretär Dr. Lewald: Die behandelte Frage hänge eng mit der Abschnürung der Rheinlande zusammen. Nach einer heute eingegangenen Nachricht beabsichtigten die Alliierten beim Übertritt von Waren aus dem besetzten in das unbesetzte Gebiet nur eine statistische Gebühr zu erheben, bei dem umgekehrten Wege aber hohe Zölle5. Die Konsequenzen seien noch nicht zu übersehen. Daher könne man heute eine Erklärung noch nicht abgeben.
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Diese unterschiedliche Regelung für die Ein- und Ausfuhrzölle ging auf eine Anordnung der Alliierten vom 9. 3. zurück. Auf die Anfrage des brit. Oberkommissars bei der Irko, Robertson, vom 8. 3. nach der Höhe zu erhebenden Zölle hatte der brit. Außenminister Curzon im Auftrage der Alliierten geantwortet: „As regards exports from occupied territories to Germany, conference desire the imposition of only a statistical duty of, say, 1 or 2 per cent. for information purposes. As regards goods from Germany to occupied territories, they desire the High Commission to submit detailed proposals for a substantial tariff. They ask that in order to save time each allied representative of the commission should sent direct to his Government a copy of the proposals at the same time as the report to the conference.“ (DBFP, 1st Series, Vol. XV, p. 359–360).
Am 8.4.1921 wurde dann durch die Irko die neue Zollordnung eingeführt. Durch die VO Nr. 81 wurde bestimmt, daß bei der Einfuhr von Waren aus Dtld. in das besetzte Gebiet eine Zollabgabe in Höhe von 25% des gegenwärtigen Tarifs erhoben werden sollte, und zwar in GM. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem besetzten Gebiet nach Dtld. sollte der gegenwärtige dt. Tarif für eingeführte Waren erhoben werden und zwar in Papiermark. Ferner sollten die nach dem dt. Tarif zollfreien Waren bei der Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet nach Dtld. mit einer statistischen Gebühr von 1 Papiermark für jedes Stückgut, Tonne, Kubikmeter oder Stück Vieh belastet werden. Die VO sollte am 20.4.1921 in Kraft treten (VO der Irko Nr. 81 v. 8.4.1921, R 43 I/182, Bl. 114–115).
Staatssekretär Boyé bestätigt diese Mitteilung des Staatssekretärs Dr. Lewald, bemerkt aber, daß sie im Widerspruch zu französischen Presseäußerungen[561] stehe. So melde Pertinax6 über die Absichten an der Rheingrenze genau das Gegenteil.
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Pseudonym des frz. Journalisten André Géraud; Géraud schrieb seine Artikel für die frz. Zeitung „L’Écho de Paris“. Die hier genannte Meldung ließ sich in R 43 I nicht ermitteln.
v. Siemens: Die Lage sei ungeklärt. Ein Regierungsbeschluß könne daher s. E. noch nicht gefaßt werden.
Reichsminister Dr. Scholz faßt das Ergebnis dahin zusammen, daß die Zusicherung einer Entschädigung für künftige Geschäfte nicht gemacht werden könne. Zweifelhaft sei nur, wie man sich bei den laufenden Geschäften verhalten solle; auch hier rate ein Teil der Sachverständigen von einer Entschädigung ab.
Nach weiterer kurzer Diskussion wird beschlossen, den Interessenten durch die Verbände, nicht durch die Regierung, unter der Hand mitteilen zu lassen, daß für laufende Geschäfte, von deren Annullierung abgeraten würde, über die Frage einer Entschädigung noch Erwägungen schwebten. Auf die Handelspresse soll sehr vorsichtig in dem Sinne eingewirkt werden, daß Entschädigungen für künftige Geschäfte nicht gezahlt werden.
Stinnes führt weiter aus, daß angesichts der Sachlage die sofortige Belebung der Bautätigkeit, besonders der auf dem Lande, durch steuerliche Bevorzugung und niedrigen Hypothekenzinsfuß ein unbedingtes Erfordernis sei. Durch solche Maßnahmen würde vor allem die landwirtschaftliche Produktion beträchtlich gesteigert werden. Ferner müsse die Reparatur von Wegen tatkräftig in die Hand genommen werden. Des weiteren müsse er nochmals betonen, daß die Außenhandelskontrolle7 sofort aufgehoben werden müsse, da es sonst für die Ausnützung der jetzigen Konjunktur zu spät sei.
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Durch die VO über die Außenhandelskontrolle vom 20.12.1919 war die dt. Ausfuhr einer strengen Regelung unterworfen worden. Durch sie konnte die Ausfuhr bestimmter Waren und Warengruppen verboten werden; Ausnahmen konnten nur durch den RKom. für die Aus- und Einfuhrbewilligung genehmigt werden. Zu den Einzelheiten s. RGBl. 1919, S. 2128 und die Ausführungsbestimmungen, RGBl. 1920, S. 500.
Reichsminister Dr. Scholz teilt mit, daß über diese Fragen am 14. März eine Besprechung stattfinde. Im übrigen teile er die Ansichten von Herrn Stinnes, insbesondere auch in der Frage der Belebung des Baumarktes.
v. Stauß schließt sich der Ansicht von Stinnes in der Frage der Bautätigkeit an. Diese dürfe aber nicht auf das Land beschränkt werden. Neubauten und Erweiterungsbauten müßten auch gegen Zwangseinquartierung geschützt werden.
Reichsminister Dr. Scholz betont in diesem Zusammenhange die Bedeutung von baulichen Reparaturen für das Handwerk.
Baltrusch äußert Bedenken gegen die Aufhebung der Außenhandelskontrolle. Sie könne vielleicht für die Festsetzung der Preise fortfallen, nicht aber für die Festsetzung der auszuführenden Mengen. Auch dürfe die etwaige Aufhebung nur als eine vorläufige Maßnahme angesehen werden.
Stinnes betont demgegenüber die Notwendigkeit, auch die Frage der auszuführenden Mengen jeder Beschränkung zu entziehen.
Nachdem sich sodann die Sachverständigen verabschiedet haben, wird die Besprechung innerhalb der Ressorts fortgesetzt. Es wird beschlossen, daß der[562] wirtschaftliche Ausschuß der Reichsregierung es übernimmt, die Frage der Zwangsmaßnahmen fortlaufend zu behandeln und die zu ergreifenden Gegenmaßregeln zu überwachen8. Außerdem werden von dem Reichswirtschaftsministerium wie seinerzeit bei der Durchführung des Spa-Abkommens Ressortbesprechungen der Referenten berufen. Weiterhin wurde zum Beschluß erhoben, daß die Frage der Entschädigung für laufende Geschäfte und die der Übergangszölle vom Reichswirtschaftsministerium, die des Anreizes der Produktion zwecks Verhinderung der Arbeitslosigkeit und die der Siedlung vom Reichsarbeitsministerium sofort in die Hand genommen werden solle. Es wurde in Aussicht genommen, die gewerbliche Hilfskasse9 in ihren Mitteln so weit auszubauen, daß den Firmen, die während der Übergangszeit infolge der Beschlagnahme der 50% für in Ausführung begriffene Lieferungsverträge Verluste erleiden, eine Unterstützung in Form von Darlehen gewährt wird. Der Reichswirtschaftsminister wird mit der Vorbereitung und Beantragung höherer Mittel beauftragt.
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Weitere Sitzungen des wirtschaftlichen Ausschusses des Kabinetts über die Sanktionen fanden am 17. 3. (R 43 I/1481, Bl. 24–25), am 7. 4. (R 43 I/1481, Bl. 40–51), am 21. 4. (R 43 I/1481, Bl. 70), am 26. 4. (R 43 I/1481, Bl. 75–77) und am 3.5.1921 statt (R 43 I/1481, Bl. 79).
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Zur gewerblichen Hilfskasse s. Dok. Nr. 164, Anm. 15.
Der Aufbau der Handelsflotte soll vom Reichswirtschaftsministerium und vom Reichsministerium für Wiederaufbau gemeinsam bearbeitet werden, die Frage der Sperre nach dem Osten vom Auswärtigen Amt alsbald aufgenommen werden.
Zum letzten Punkt erklärt Staatssekretär Boyé, daß dies erst nach der Abstimmung in Oberschlesien geschehen könne.
Staatssekretär Dr. Hirsch bittet, hierbei die militärische Gefahr, die seitens Polens drohe, zu beachten.
Staatssekretär Dr. Lewald teilt mit, daß am 17. März eine Besprechung mit dem parlamentarischen Beirat für die Rheinlande und mit Vertretern der rheinischen Handelskammern, der rheinischen Industrie, Gewerkschaften, Behörden usw. stattfinden werde10.
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Einzelheiten über diese Besprechung ließen sich in R 43 I nicht ermitteln.