2.98.10 (ma11p): 10. Entwurf einer Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“.

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10. Entwurf einer Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“.

Das Kabinett stimmte der Vorlage6 mit der Maßgabe zu, daß der § 9 Absatz 1 und 2 wie folgt lauten soll:

6

Inzwischen hatte der RVM einen auf Grund der Kabinettsbeschlüsse vom 31. 1. (s. Dok. Nr. 82, P. 3) revidierten VOEntw. vorgelegt (R 43 I /1048 , Bl. 394-404).

„Bis zum Inkrafttreten des in § 10 Absatz 1 vorgesehenen Gesetzes bleibt die Mitwirkung der Reichsregierung in folgenden Angelegenheiten vorbehalten:

1.

Feststellung des Voranschlags, Aufstellung der Bilanz und Entlastung der Verwaltung bezüglich der Jahresrechnung,

2.

Änderung der Sätze der Normaltarife,

3.

Kündigung und grundsätzliche Änderungen der Lohntarife für Angestellte und Arbeiter.

Die Reichsregierung kann diese Mitwirkung einem mit ihrer Zustimmung zu bildenden Verwaltungsrat übertragen. Der Reichsverkehrsminister ist verpflichtet, der Reichsregierung sowie dem Reichstag über die Angelegenheiten des Unternehmens Auskunft zu geben.“7

7

Die VO über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ wird unter dem 12.2.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen: RGBl. I, S. 57 .

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