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6. [Ausnahmezustand.]
Exzellenz v. Seeckt teilte mit, daß er in der Frage des Ausnahmezustandes an den Herrn Reichspräsidenten herantreten werde6.
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In einem Schreiben an den RPräs. vom 13. 2. schlägt Seeckt vor, die VOen vom 26. 9. und 8.11.23 über den Ausnahmezustand Anfang März aufzuheben; „die Staatsautorität ist so gefestigt, daß die unter dem Ausnahmezustand eingeleitete Sanierung unseres Staats- und Wirtschaftslebens auch ohne ihn weitergeführt werden kann.“ Am 14. 2. erwidert der RPräs., daß er der Auffassung Seeckts über die Lage beitrete und daß er in Übereinstimmung mit dem RK beabsichtige, die VOen über den Ausnahmezustand zum 1. März aufzuheben (R 43 I/2704, Bl. 21). Der Schriftwechsel zwischen Seeckt und Ebert wird in der Presse veröffentlicht (DAZ Nr. 76 vom 14. 2.). Abgedr. in „Ursachen und Folgen“, Bd. VI, Dok. Nr. 1246. Zum Ausnahmezustand im allgemeinen s. die im RWeMin. verfaßte „Denkschrift über den militärischen Ausnahmezustand. 26. September 1923 bis 29. Februar 1924“ vom 12.8.24 (Druck, 49 S. einschl. Anlagen), vom RWeM am 11.9.24 dem RPräs. und den RM übersandt (R 43 I/2708, Bl. 272, 290-314); im Auszug gedruckt bei Otto-Ernst Schüddekopf, Das Heer und die Republik. Quellen zur Politik der Reichswehrführung 1918 bis 1933, 1955, S. 201 ff.
Der Reichswehrminister hielt es für angezeigt, die Frage des Ersatzes des Ausnahmezustandes in einer Ressortbesprechung im Reichsministerium des Innern zu klären.
Dem wurde zugestimmt.
Es wurde ferner beschlossen, von diesen Besprechungen nichts in die Öffentlichkeit zu bringen.