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2. [Arbeitszeit der Angestellten]
Reichsminister Koeth legte den anliegenden Entwurf einer Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vor2.
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VOEntw. in: R 43 I/1348, S. 123-137. Mit den im Kabinett beschlossenen Änderungen wurde die VO über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung am 18.3.1919 in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 315).
Reichsminister Landsberg empfahl, den sachlich wichtigsten Par[agraphen] 4 vor die theoretisch-abgrenzenden Paragraphen 1–3 zu stellen und in Par[agraphen] 18 einzufügen. Die Bestimmung des Abs. 2 findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist. Mit diesen Änderungen wurde dem Entwurf zugestimmt.