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9. Entwurf einer Verordnung über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen.
Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des Entwurfs einer Verordnung über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vor31.
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Der offenbar erst in der Sitzung verteilte NotVOEntwurf (R 43 I/1457, S. 759–760) sah verschiedene Änderungen des „Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen“ vom 4.12.1899/14.5.1914 (RGBl. 1899, S. 691/1914, S. 121) u. a. im Bereich der Vorschriften über das Beschlußverfahren der „Gläubigerversammlung“ vor, wodurch die Rechte der unter staatlicher Aufsicht stehenden Schuldner (Körperschaften des öfftl. Rechts, Landschaften) verbessert werden sollten.
Endgültige Beschlußfassung über den Entwurf wurde für die Ministerbesprechung am 24. September vorbehalten32.