2.71.2 (vsc1p): 2. Entwurf einer Verordnung über finanzielle Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsbeschaffung.

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RTF

2. Entwurf einer Verordnung über finanzielle Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsbeschaffung12.

12

Der Entwurf bezieht sich auf die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeitsbeschaffung vom 21.12.1932 erzielte Einigung über das „Sofortprogramm“ zur Arbeitsbeschaffung (Dok. Nr. 34). Der RFM wird darin ermächtigt, Sicherheiten zu Lasten des Reiches zu gewähren und zur Beschaffung der Mittel für diese Kredite Steuergutscheine bis zum Betrag von 500 Mio RM zu verwenden. Die VO beendet die kontroversen Diskussionen über den Umfang des Arbeitsbeschaffungsprogramms, indem sie es endgültig auf 500 Mio RM festlegt und es kreditpolitisch mit der Heranziehung von Steuergutscheinen in der gleichen Höhe verknüpft. Damit sind die ursprünglichen Absichten Gerekes, die Arbeitsbeschaffung auf dem Wege der Kreditschöpfung durch Wechsel des Reichs zu finanzieren, endgültig aufgegeben. Als sich diese Entwicklung Anfang Januar 1933 abzeichnete, hatte Gereke selbst den Vorschlag der Finanzierung mit Hilfe der Steuergutscheine aufgegriffen (Gereke an den RFM, 9.1.1933; R 2 /18659 ). Der Text des VOEntw. folgt weitgehend seinem Vorschlag. Die bank- und finanztechnischen Schwierigkeiten sind jedoch auch durch diese VO noch nicht behoben. Sie sind Gegenstand eines Gesprächs, das der RbkPräs. mit dem Sprecher der beteiligten Konsortialbanken, Solmssen, am 30. 1. führt. Man beschließt, diese Frage in einer Konferenz der Rbk mit den Konsortialbanken am 5.2.1933 zu behandeln (Tagesaufzeichnung Luthers vom 30.1.1933; Nachl. Luther , Bd. 370, Bl. 19 f.).

Anschließend erklärt sich das Reichskabinett ohne besondere Aussprache mit der Weiterleitung eines von dem Herrn Reichsminister der Finanzen vorgelegten[310] Entwurfs einer Verordnung über finanzielle Maßnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsbeschaffung an den Herrn Reichspräsidenten einverstanden13.

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Die VO wird noch am gleichen Tage vom RPräs. unterzeichnet und am 31.1.1933 veröffentlicht (RGBl. I, S. 31 ).

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