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2. Außerhalb der Tagesordnung: Handelsflagge.
Reichsminister Dr. Köster machte darauf aufmerksam, daß ein Antrag der Abgeordneten Hergt, Dr. Stresemann und Genossen, betreffend Verlängerung[472] der Frist für die einstweilige Führung der bisherigen Seeflaggen, vorläge2. Seiner Ansicht nach könne eine Frist-Verlängerung nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden, weil Artikel 3 der Reichsverfassung3 geändert werden würde.
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Nach der VO über die Deutschen Flaggen vom 11.4.21 (RGBl. S. 483), die am 1.7.21 in Kraft getreten war, durften die bisherigen Flaggen noch bis zum 1.1.1922 geführt werden. Der genannte Antrag vom 15. 12. und ein weiterer der gleichen Fraktionen vom 17.12.21 (RT-Drucks. Nr. 3207 und 3239, Bd. 370) werden im RT am 17.12.21 in namentlicher Abstimmung abgelehnt (RT Bd. 352, S. 5373).
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Artikel 3 der RV lautet: „Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.“
Reichsminister Dr. Radbruch: Ein Beschluß des Reichstags auf Verlängerung der Frist könnte, selbst wenn er mit 2/3 Stimmenmehrheit gefaßt werden würde, dem Reichspräsidenten nicht das Recht geben, die Gültigkeitsdauer der Flaggenverordnung zu verlängern. Der Beschluß des Reichstags sei vielmehr nur als eine Entschließung auszulegen, die die Reichsregierung auffordere, ein verfassungsänderndes Gesetz einzubringen.
Das Kabinett war damit einverstanden, daß Reichsminister Dr. Köster in diesem Sinne im Reichstage zu dem Antrage Stellung nehme4.