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3) Entwurf eines Kohlensteuergesetzes.
Das Kabinett stimmte dem Gesetzentwurf zu3.
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Der Gesetzentwurf war mit Begründung am 3. 1. der Rkei zugeleitet worden (R 43 I/2410, Bl. 12-27). StS Geib vom RArbMin. bemerkte dazu am 19. 1.: „Durch die fortgesetzt sinkende Kaufkraft der Mark ist es zwar gelungen, die erforderlichen Lohnerhöhungen für die Bergarbeiter durch Kohlenpreiserhöhungen zu decken und damit die mehrfach drohenden Lohnkämpfe zu verhüten; sobald aber die wirtschaftliche Lage eine weitere Erhöhung der Kohlenpreise verbietet, ohne daß gleichzeitig die Lebenshaltungskosten festgehalten werden können, müssen aus der außerordentlichen Höhe der Kohlensteuer die schwersten Gefahren für den Arbeitsfrieden im Bergbau entstehen. Ich will zwar bei der derzeitigen Lage gegen die Beibehaltung eines Kohlensteuersatzes von 40% keine Einwendungen erheben, mache aber bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß mit dauernder Aufrechterhaltung dieses Satzes nicht gerechnet werden und daß eine Änderung der wirtschaftlichen Lage ihren Abbau sehr schnell bedingen kann. Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, bitte ich, mit diesen Möglichkeiten schon jetzt ernstlich zu rechnen.“ (R 43 I/2410, Bl. 32). Am 24. 2. leitet der RFM den Entwurf nach Zustimmung des RR dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 5577, Bd. 376), der am 16. 3. nach einigen Änderungen zustimmt (RT-Bd. 358, S. 10203 ff.). RFM Hermes gibt dabei die Zusicherung ab, daß die RReg. sich bei entspr. Empfehlungen des Reichskohlenrats einer sofortigen Senkung der Kohlensteuer nicht widersetzen werde. Zugleich wird die RReg. aufgefordert, den minderbemittelten Volkskreisen sowie den gemeinnützigen, karitativen und kirchlichen Anstalten den Bezug von Hausbrandkohle zu verbilligen (RT-Drucks. Nr. 5652 unter 2a beta, Bd. 377). Unter dem 20.3.23 wird das Gesetz verkündet (RGBl. I, S. 193 ff.). Ab 1.4.23 wird die Kohlensteuer auf 30% gesenkt.