Text
4. Ergänzung des § 7 der 2. Gehaltskürzungsverordnung.
Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß in der 2. Gehaltskürzungsverordnung vom 5. Juni 193135 angeordnet worden sei, daß die Bezüge der Gemeindearbeiter grundsätzlich den entsprechenden Bezügen der Reichsbetriebe anzugleichen seien. Diese Vorschrift sei bisher noch nicht restlos durchgeführt. Die restlose Abwicklung der Angelegenheit stoße auf besondere Schwierigkeiten und mache eine Änderung der ursprünglichen Bestimmung notwendig. Er bitte um die Ermächtigung, diesbezüglich mit dem Reichsarbeitsminister Sonderbesprechungen führen zu können zwecks Herbeiführung einer Einigung über die zu treffende Neuregelung.
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RGBl. I, S. 282.
Das Kabinett war damit einverstanden.