Text
13. Finanzausgleich.
Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, er habe die Absicht, morgen im Reichsrat eine Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
„Die Reichsregierung hat eine endgültige Neuordnung des Finanzausgleichs schon mit Wirkung vom 1. April 1925 ab herbeiführen wollen. Da bei der parlamentarischen Lage mit einer Verabschiedung des zu diesem Zweck dem Reichsrat vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden11 bis Ende März nicht zu rechnen ist, so hat sie dem Reichsrat den Entwurf eines Gesetzes zur Notregelung[155] des Finanzausgleichs in den Monaten April und Mai 1925 vorgelegt12. Die Reichsregierung ist bereit, den Bedenken, die die Länder gegen eine derartige Notregelung geltend gemacht haben, in der Weise Rechnung zu tragen, daß das geltende Finanzausgleichsgesetz bis zum 30. September 1925 verlängert wird, jedoch nur dann, wenn der Reichsrat sofort auf Grund des ihm vorliegenden Entwurfs eines Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden in die Beratung des mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 in Kraft zu setzenden endgültigen Finanzausgleichs eintreten wird. Unter dieser Voraussetzung stimmt die Reichsregierung dem beiliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halbjahr des Rechnungsjahres 1925 zu. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsregierung bereit, dafür einzutreten,
1. | daß bei dem endgültigen Finanzausgleich den Ländern im Rechnungsjahr 1925 im Ergebnis nach den Haushaltsansätzen der Überweisungssteuern etwa der gleiche Gesamtbetrag an Überweisungen zukommen solle, wie er ihnen auf der Grundlage der gegenwärtigen Anteilsverhältnisse an den Reichssteuern zustehen würde13, |
3. | daß bei den Fragen der Erstattung auf Grund des Steuerüberleitungsgesetzes14 und des Übergangs zu den Vierteljahrsvorauszahlungen den Wünschen der Länder entgegengekommen wird15, |
3. | daß der Polizeikostenzuschuß im Rechnungsjahr 1925 in gleicher Höhe wie im Rechnungsjahr 1924 auf Grund der zu vereinbarenden Grundsätze gewährt wird.“ |
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Nach dem geltenden Finanzausgleichsgesetz (in der Fassung der Dritten Steuernotverordnung vom 14.2.24; RGBl. I, S. 74) erhalten die Länder von der Einkommen- und Körperschaftsteuer einen Anteil in Höhe von 90%, von der Umsatzsteuer einen solchen in Höhe von 20%. Dagegen gewährt das Gesetz über Änderungen des Finanzausgleichs vom 10.8.25 (RGBl. I, S. 254) den Ländern ab 1.10.25 von der Einkommen- und Körperschaftsteuer 75% und von der Umsatzsteuer 35% (ab 1.4.26: 30%).
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S. die VO zur Durchführung der Vorschriften des Steuerüberleitungsgesetzes über die Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer, die vom RFM nach Zustimmung des RR am 30.7.25 erlassen wird (RMinBl., S. 495).
Das Kabinett erteilte seine Zustimmung16.
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Die Erklärung wird vom RFM in der Sitzung des RR am 10. 3. verlesen. Anschließend stimmt der RR dem „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halbjahr des Rechnungsjahres 1925“ (1. 4.–30. 9.) zu (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1925, § 148). Die Annahme durch den RT (RT-Drucks. Nr. 661, Bd. 399) erfolgt am 19. 3. (RT-Bd. 385, S. 1184), die Vollziehung durch den Stellvertreter des RPräs. (Simons) am 26.3.25 (RGBl. I, S. 29).