2.10.1 (str1p): 1. Erteilung der Genehmigung zur Vernehmung des Herrn Reichswehrministers Dr. Geßler als Zeuge.

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1. Erteilung der Genehmigung zur Vernehmung des Herrn Reichswehrministers Dr. Geßler als Zeuge.

Der Herr Reichsminister der Justiz trägt den Tatbestand vor1.

1

Der Journalist Walter Oehme, der im Jahr 1919 zeitweilig Referent in der Rkei gewesen war, hatte im Februar 1923 mehrere Berichte für „The Transatlantic News Transmission Agency“ in Rotterdam, die im Verdacht bei den dt. Behörden stand, ein englisches Spionageunternehmen zu sein, über Verhandlungen zwischen Reich und Ländern wegen des Auf- und Ausbaus von Selbst- und Grenzschutzorganisationen unter besonderer Einbeziehung der ehemaligen Organisation Escherich geschrieben. Daraufhin war Oehme Landesverrat vorgeworfen und er in Untersuchungshaft genommen worden. (Pol.Arch.: Abt. II F–M: Fall Oehme). Der Oberreichsanwalt hatte in einem Schreiben an den StSRkei vom 31.7.23 den Antrag gestellt, dem RWeM die Genehmigung zur Zeugenaussage auch für solche Fragen zu erteilen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen würden. Daraufhin hatte die Rkei am 4.8.23 das RJMin. gefragt, ob für die Aussagegenehmigung der RK seitens der RReg. „als ermächtigt angesehen werden soll“. Noch am gleichen Tag hatte das Justizministerium erklärt, die RReg. sei zuständig; es erscheine zweckmäßig, daß das Kabinett förmlich Stellung nehme (R 43 I /952 , Bl. 84/85).

[30] Das Kabinett beschließt wie folgt:

Die Reichsregierung erteilt die Genehmigung gemäß § 53 der Strafprozeßordnung2 zur Zeugenvernehmung des Reichswehrministers Dr. Geßler im Prozeß Oehme2a im Umfang seiner bereits im Vorverfahren gemachten Aussage3.

2

S. RGBl. 1877, S. 253  bzw. 262. Danach konnten Beamte über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterlagen, nur mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde aussagen. Der RK bedurfte der Genehmigung des Kaisers, die Minister die ihrer Landesherren. Durch Änderung dieses Paragraphen wurde seit dem 22.3.24 festgelegt, daß zur Vernehmung eines Ministers die Genehmigung der RReg. erforderlich sei (RGBl. I, S. 322  bzw. 326).

2a

Oehme wurde am 28.8.23 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Kritik übten G. Bernhard in der Voss. Ztg, Nr. 407 v. 29.8.23, und R. Breuer im „Vorwärts“, Nr. 401 v. 29.8.23, am Urteil, da in ihm die Ansicht zurückgewiesen worden sei, „daß der einzelne Staatsbürger das Recht habe, selbständig zu prüfen, ob einzelne Nachrichten für die Staatswohlfahrt veröffentlicht werden können oder nicht.“ Die Entscheidung liege bei den Leitern der Politik, deren Führung sonst unmöglich sei. Bernhard verglich dieses Verfahren mit dem Fechenbach-Prozeß, da es unter Ausschluß der Öffentlichkeit und mit Schweigegebot des Gerichts für Zeugen und Sachverständige geführt worden sei.

3

Gegen diesen Beschluß erhob der RPräs. am 20.8.23 den Einwand, daß nur er nach § 8 des Reichswehrgesetzes und Art. 47 RV die Aussagegenehmigung erteilen könne. Demgegenüber stellte RJM Radbruch fest, von einer Gehorsamspflicht des RWeM gegenüber dem RPräs. könne nicht gesprochen werden, da der RWeM die Anordnungen und Verfügungen des RPräs. für den Bereich der RWe gegenzeichne. Zur Aussagegenehmigung seien danach § 53 StPO und § 376 ZPO heranzuziehen (12.10.23; R 43 I /952 , Bl. 88). Demgegenüber verwies StS Zweigert auf die Doppelstellung des RWeM in seiner Funktion als Kabinettsmitglied und dadurch, daß er unter dem RPräs. den Oberbefehl über die RWe innehabe. Zur Erteilung der Zeugenaussage müsse die jeweilige Funktion berücksichtigt werden. „Da die Grenze flüssig ist, dürfte es sich empfehlen, daß in der Regel beide Teile die Genehmigung erteilen“ (7.11.23; R 43 I /952 , Bl. 99). Der RJM (gez. Joël) verharrte jedoch auf seinem Standpunkt, daß die Gegenzeichnung des RWeM ein militärisches Unterordnungsverhältnis ausschließe. Er lehnte die Doppelgenehmigung als unbrauchbar ab, da bei „der praktischen Durchführung“ Schwierigkeiten entstehen würden, „wenn eine Übereinstimmung über die zu treffende Entscheidung nicht besteht“ (R 43 I /952 , Bl. 97). Demgegenüber blieb StS Meissner dabei, daß der RPräs. die Aussagegenehmigung zu erteilen habe und das RKab. sie zu Punkten gebe, die aus politischen Erwägungen unbedingt geheimzuhalten seien (Aufzeichnung Wiensteins vom 16.1.24; R 43 I /952 , Bl. 100). Da sich auch der RWeM auf diesen Standpunkt stellte, erklärte RK Marx am 24.1.24 sein Einverständnis (R 43 I /952 , Bl. 102).

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