2.105.5 (vpa1p): 5. Teilnahme von Beamten der Reichsverwaltungen in Dienstkleidung an politischen Versammlungen.

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5. Teilnahme von Beamten der Reichsverwaltungen in Dienstkleidung an politischen Versammlungen21.

21

Vgl. Dok. Nr. 100, P. 3.

Der Reichsminister des Innern erklärte, die Prüfung der Frage habe ergeben, daß keinerlei beamtenrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ein Verbot zu erlassen, durch das allen Beamten die Teilnahme an politischen Veranstaltungen in Uniform versagt wird. Er sei bereit, ein solches Verbot zu erlassen mit dem Zusatz, daß in Fällen, in denen fraglich ist, ob eine Veranstaltung politisch ist oder nicht, die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle einzuholen ist. Es empfehle sich jedoch, vor dem Erlaß eines solchen Verbots zuvor über den Reichsverkehrsminister mit der Reichsbahn-Gesellschaft ins Benehmen zu treten, um sicherzustellen, daß die Reichsbahn-Gesellschaft bereit ist, ein entsprechendes Verbot auch für die Reichsbahnbeamten zu erlassen22.

22

Ein solches Verbot wurde von der Reichsbahn-Gesellschaft erst am 14.9.32 erlassen („Die Reichsbahn“ 1932, S. 789).

Das Kabinett beschloß dementsprechend23.

23

Das Verbot, vom RIM den Obersten Reichsbehörden durch Schreiben vom 20. 8. mitgeteilt, hatte folgenden Wortlaut: „Den Reichsbeamten ist verboten, außerhalb der Ausübung ihres Dienstes in Dienstkleidung an politischen Veranstaltungen teilzunehmen. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung politisch ist, so ist die Entscheidung des Dienstvorgesetzten einzuholen.“ (R 43 I /2557 , Bl. 41; s. a. RMinBl. 1932, S. 501). – Zum entspr. Vorgehen der PrStReg. s. Dok. Nr. 119, P. 1.

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